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Diese Antwort ist vom 31.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Schwarzarbeit bedeutet lediglich, dass der Auftrag ohne formelle Rechnung erledigt wird, also nicht in der Steuererklärung auftaucht.
Der Handwerker kann problemlos trotz abgesprochener Schwarzarbeit eine Rechnung stellen und diese dann offiziell einklagen, sofern die Rechnung korrekt ist.
Er muß dann beweisen, dass die Arbeiten in Auftrag gegeben und von ihm ausgeführt wurden. Sie müssen dann im Gegenzug beweisen, dass die Arbeiten fehlerhaft ausgeführt und die Gegenstände beschädigt wurden. Es kommt also tatsächlich auf die Gutachter an.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller
31.10.2012 | 22:56
D.h. die bereits geleistete bare acconto-Zahlung in Höhe von 450 Euro kann auch komplett untergraben werden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.11.2012 | 21:19
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, müssen Sie beweisen, dass Sie bereits € 450 bezahlt haben. Wenn Sie das nicht können, gilt der Betrag im Prozess als nicht gezahlt, so daß Sie im Extremfall doppelt bezahlen müssen.
Bitte stellen Sie solange Nach- und/oder Verständnisfragen, bis Sie zufrieden sind. Wenn Sie keine Nach-/Verständnisfragen mehr haben und mit der Antwort zufrieden sind, bitte ich um eine positive Bewertung, um die Bezahlung zu ermöglichen.
Die Erbringung unentgeltlicher Rechtsberatung ist in Deutschland nach zwingendem Recht nicht gestattet.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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