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Werkvertrag nach Zeitaufwand bei CAD-Arbeiten

15. Februar 2017 09:14 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um die Pflicht des Werksunternehmers zur Vorlage von Stundennachweis und dessen Detailierungsgrad. Gibt es dafür BGB-Vorschrift? Im Internet werden nur Bestimmungen aus VOB zitiert.

Der Werkvertrag, um den es sich hier handelt, betrifft Erstellung von Konstruktionen mittels eines EDV-Programms (CAD).

Danke
M. Rahmanifar

15. Februar 2017 | 09:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt im BGB leider keine konkretisierende Vorschrift zu Stundennachweisen bei geschlossenen Verträgen.

Im Werkvertragsrecht- aber eben nur bei der Beauftragung von Bauwerken- greift die Rechtsprechung zur Entscheidungshilfe auf die VOB zurück. Da bei ihnen aber Programmierarbeiten geleistet werden, ist die VOB nicht heranziehbar.

Soweit Arbeitnehmer/ Arbeitgber ( MilLO, AÜG, AEntG) Stundenzettel einreichen müssen, wird erwartet , dass die Dauer der Tätigkeit mit Anfangs- und Endzeit abzüglich Pausen für jeden Mitarbeiter mit Tagesdatum notiert wird.

Folglich hat sich hier eine gewisse Gebräuchlichkeit herausgebildet, so dass diese Angaben als ausreichend angesehen werden.

Einziger Anhaltspunkt inwieweit Rechenschaft abzulegen ist, gibt § 259 BGB :
Umfang der Rechenschaftspflicht

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Dieser ist allerdings bei ihnen nicht anwendbar, da er sich auf die Verwaltungswirtschaft beschränkt.

Folglich gibt es keine Vorschrift, die ihnen hier etwas zu den Details sagen kann, üblich ist wie gesagt, Datum, Name, Tätigkeitszeiten, Pausenzeiten.

Wenn sie darüber hinaus Informationen wünschen, um abrechnen zu können, bliebe ihnen nur die gewünschten Details vertraglich zu bestimmen, hier könnte man z.B: die Art der Tätigkeit (z.b. Entwurf, Recherche, Programmiercode, Modellprüfung, bzw. Tätigkeiten nach dem Pflichtenheft) gut aufnehmen. Ohne die vertragliche Regelung, ist aber leider im Bereich der CAD nichts festgelegt, so dass ein Stundennachweis in üblicher Form mit Anfangs-, End- und Pausenzeiten ausreichend ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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