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Werksvertrag mit Handwerker - keine Fertigstellung, dennoch Teilleistungen bezahlen?

12. Dezember 2018 14:32 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

wir haben einen Handwerker mit der Erstellung einer Trockenbauwand samt Tür beauftragt. Im Angebot wurde die Fertigstellung mit dem 30.11. datiert. Die Leistung wurde bislang nur teilweise erbracht, die Materialkosten inkl. Tür bereits bezahlt. Wie wir heute herausgefunden haben, hat der Handwerker die Tür noch gar nicht bestellt und bettelt seit Tagen, daß er vorerst diese Tür aus der Rechnung entfernen will und seine bisher erbrachte Leistung (nur Trockenbauwand) bezahlt haben möchte. Wir gehen davon aus, nachdem wir auch beim Hersteller der Tür nachgefragt haben und dort auch keine bestellung vorliegt (diese "AB" wurde vom Handwerker nachweislich gefaked), daß der Handwerker nach Zahlung dieser Teilleistung nicht mehr auftauchen wird. Kann er eine Teilzahlung seiner Leistung fordern? Hier wurde vertraglich nichts vereinbart.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Die komplette Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen ist, also beide Seiten es sich angesehen haben und für in Ordnung befunden. ( Paragraph 640 BGB)

Jedoch ist der Handwerker berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies ergibt sich aus Paragraph 632 a BGB. Dieser lautet wie folgt:
„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632a Abschlagszahlungen
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden."

Demnach darf also hier der Handwerker einen Abschlag verlangen, insoweit die Trockenbauwand betroffen ist. Dies setzt voraus, dass diese ordnungsgemäß hergestellt ist. Die Materialkosten für die Tür können Sie aber hiervon abziehen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen
Grüßen Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2018 | 12:02

Wie verhält es sich denn dann mit der Fertigstellung des "Werkes", der Auftrag beinhaltete Trockenbauwand samt Tür, letztere fehlt ja. Können wir hier eine Nachfrist zur Beseitigung dieses Mangels stellen? Wenn die nachfrist verstreicht, können wir dann alternativ einen anderen Unternehmer beauftragen, dies fertigzustellen? Sind die dabei evtl. anfallenden Mehrkosten vom jetzigen Vertragspartner zu tragen? Wie gesagt ist davon auszugehen, daß die Tür vom jetzigen Handwerker nicht eingesetzt werden wird, da diese weder bestellt wurde noch in Auftrag gegeben wurde und uns als Fertigstellungstermin der 30.11.2018 benannt wurde (für das gesamte Projekt), welche seit 2 Wochen verstrichen ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2018 | 12:10

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage möchte ich mitteilen, dass eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung hier noch nicht in Frage kommt. Ein Mangel liegt allein durch die fehlende Tür nicht vor. Ein Mangel ist vielmehr dann gegeben, wenn das Werk schlecht hergestellt ist, also in technischer oder optischer Hinsicht.
Sie können Erfüllung verlangen. Sie können auch noch eine Frist hierfür setzen und mitteilen, dass Sie danach wegen Verzug kündigen.

Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin

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