Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Werkstatt A die Dieselpumpe falsch eingebaut hat,
der Beweis sollte Ihnen Ihrer Schilderung nach durchaus gelingen („Keiner davon war allerdings an der Dieselpumpe"),
haftet diese Werkstatt für die Folgeschäden, die Ihnen nachweisbar (dafür tragen Sie die Beweislast) entstanden sind. Und Sie können auch den Werklohn von A zurück verlangen.
Werkstatt B kann Ihnen den Ausleseversuch mangels Auftrag auch nicht in Rechnung stellen.
Was Werkstatt C angeht, wird sich die Frage stellen, ob diese den falschen Einbau der Dieselpumpe hätte bemerken müssen, bevor man weitere Ersatzteile einbaut. Zahlen Sie allenfalls unter Vorbehalt, besser jedoch gar nicht und halten Werkstatt C deren Erkennen müssen der falsch eingebauten Dieselpumpe entgegen.
Was die Zeitversäumnisse angeht, wird jeder Fall und die adäquate (=naheliegende) Kausalkette für eine Folgehaftung im Einzelnen zu prüfen sein, wofür Sie die Beweislast triff. Deshalb sollten Sie das ggf. einem/r Kollege/in vor Ort auf der Grundlage aller Unterlagen, Verträge und Einzelabsprachen zur näheren Prüfung anvertrauen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre Mühe und ihre Antwort.
Die Rechnungen für Werkstatt A (Rechnung von Werkstatt B ist darin enthalten, da diese sich helfen bzw. in einigen Fällen zusammen arbeiten) sind nun leider bereits beglichen, da ich der Zahlungsaufforderung nachgegangen bin und bis zum Zahlen der Rechnung vorausgesetzt habe, dass die Dieselpumpe korrekt eingebaut, der richtige Fehler aber nicht gefunden wurde. Die Werkstatt hat ja eine Fehlersuche durchgeführt, was natürlich auch Zeit kostet, auch wenn es zu keinem Ergebnis führte.
Ich kenne Werkstatt A seit über 20 Jahren und habe nie damit gerechnet, dass der Fehler im Nachhinein abgestritten wird. Werkstatt C ist ebenso wie ich vom korrekten Einbau der Dieselpumpe ausgegangen und hat seine Fehlersuche in anderen Richtungen fortgesetzt. Dass das alles soviel Zeit in Anspruch genommen hat ist zweifelsfrei fraglich. Letztlich was soll ich als Frau und Laie an dieser unbefriedigenden Situation ausrichten?
Es ist definitiv bewiesen, dass der korrekte Einbau der Pumpe von Werkstatt A zufolge gehabt hätte, dass der Wagen läuft, was er aber nicht tat. Einen anderen Fehler hat das Fahrzeug nicht gehabt, denn als Werkstatt D die Dieselpumpe um 180 Grad drehte, schnurrte der Wagen wie eine Katze... Somit konnte Werkstatt A die Pumpe nicht korrekt eingebaut haben, sonst wäre sie vorher schon gelaufen und somit auch der Transporter.
Werkstatt A beharrt auf den korrekten Einbau und weist alle Schuld von sich. Ich möchte einfach sicher sein, dass ich Chancen habe, entstandene Kosten wiederzubekommen, denn noch mehr Kosten kann ich mir einfach nicht leisten.... Vielen Dank.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Die Indizien (Anscheinsbeweis) sprechen gegen die Werkstatt A. Deshalb wird sich Werkstatt A ggf. durch ein Sachverständigengutachten entlasten müssen.
Fordern Sie unter Verweis auf Werkstatt D ("Der falsche Einbau wird mir von Werkstatt D auch noch schriftlich bestätigt") alle Zahlungsforderungen zurück. Dass die Rechnungen von B in A enthalten sind, vereinfacht die Sache für Sie. Sie haben dann nur einen Gegner.
Leiten Sie die Rechung C an A als Schadensersatzforderung weiter. Dem Protest von C begegnen Sie mit meinen obigen Hinweisen zum Erkennenmüssen des eigentlichen Fehlers.
Ggf. kommt auch eine Schlichtung durch eine Kfz-Innung in Frage, was bei komplizierten Beweislagen durchaus sinnvoll sein kann. Dazu etwa http://schlichtungsportal.de/kfz-schiedsstellen/
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt