Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beim Trennungsunterhalt muss man immer im Einzelfall prüfen welche Verbindlichkeiten vom Nettoeinkommen abgezogen werden können. Grundsätzlich wären in der Trennungsphase Zins und Tilgung für die Immobilie abzuziehen. Allerdings wird Ihnen im Gegenzug ein Wohnwertvorteil als Einkommen zugerechnet, weil mietfreies Wohnen im Eigentum wie Einkommen zählt. Die 750 € werden also rechnerisch nicht voll abgezogen, weil ein Wohnwertvorteil im Gegenzug als Einkommen zählt.
Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus kann abgezogen werden in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres. Allerdings wird diese Zahl nicht pauschal abgezogen, sondern nur wenn die Altersvorsorge konkret geleistet wird. Die 4 % sind die Obergrenze.
Die Fahrtkosten zur Arbeit können als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.
Man rechnet hier, je nach OLG Bezirk meisten 0,30 € pro km.
Die Schwerbehinderung kann eine Rolle spielen, wenn Sie konkrete Mehrkosten verursacht. Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Man kann den Selbstbehalt erhöhen oder bestimmte Aufwendungen zusätzlich als Abzugsposten vom Einkommen zulassen. Hier muss man aber alles Umstände des Einzelfalles sehen.
In Betracht kämen etwas die Kosten einer privaten Pflegeversicherung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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