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Werbung für Betting-Website

27. Juli 2023 17:24 |
Preis: 50,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich betreibe eine Website und bekomme häufiger Anfragen von Betting-Webseiten, ob ich nicht Banner/Werbung für ihre Websites auf meiner Website schalten moechte (bezahlt). Hierfür interessiere ich mich für zwei Dinge:

1) Manche dieser Betting-Websites haben für den deutschen Raum keine Lizenz, sondern nur für andere Ländere. Ich nehme an, dass es für mich verboten wäre Werbung für diese Betting-Websites zu machen, da es sich dabei in Deutschland um illegales Glücksspiel handeln würde. Wäre es hingegen erlaubt, wenn die Werbung für solche Betting-Webseiten nur in den jeweiligen Ländern zu sehen wäre, für die eine Lizenz vorliegt, nicht aber in Deutschland, wo die Betting-Website keine Lizenz hat? Technologisch wäre dies über "Geo-Targeting" realisierbar.

2) Wo kann ich die Gesetze nachlesen, die es diesbzgl. gibt, die mir sagen, was ich beachten muss, damit die Werbung legal ist?

27. Juli 2023 | 18:10

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wenn sichergestellt ist, dass nur Nutzer aus Ländern die Werbung sehen können, in denen das beworbene Glücksspiel zulässig ist, und die dort geltenden Vorschriften für entsprechende Werbung eingehalten werden, sehe ich hier kein Problem in Bezug auf die deutschen Vorschriften.

2. Die Vorschriften finden Sie im Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020. § 5 regelt die Werbung, wobei hier noch nicht alle Details abschließend geklärt sind und abzuwarten bleibt, wie die Gerichte diese recht neuen gesetzlichen Regelungen auslegen werden. So ist z.B. fraglich, wann genau eine Werbung "übermäßig" im Sinne des Absatz 2 ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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