Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bitte beachten Sie, dass ich (mangels Auftrags) weder die zugrundeliegende Abmahnung noch die Notwendigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geprüft habe. Dies ist erst nach Kenntnis des gesamten Sachverhalts (u.a. auch der Abmahnung) möglich. Beachten Sie, dass die eigenhändige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhebliche Risiken mit sich bringt, da hierdurch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch begründet wird, der auch dann greift, wenn ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch (z.B. nach § 8 UWG
) gar nicht vorhanden wäre.
Zu einer Überprüfung des Gerichts kommt es erst für den Fall, dass die Gegenseite die Vertragsstrafe auch tatsächlich geltend macht. Die Kosten dieser Festlegung werden durch die normalen Kosten des Gerichtsverfahrens abgedeckt. Die Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens hat nach § 91 ZPO
der Unterliegende zu tragen bzw. die Kosten sind nach § 92 ZPO
im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen zu teilen. Verliert die Gegenseite also zu 100%, muss die Gegenseite die Kosten auch zu 100% tragen, gewinnt die Gegenseite z.B. zu 40%, so müsste sie 60% der Kosten tragen (denn in Höhe von 60% hätten dann ja Sie obsiegt) usw.
Der Satz
„Kunden über die Internetportale der .... Firma direkt oder indirekt zum Anruf von Kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummern (insbesondere aber nicht ausschließlich 0123/xxx) zu animieren;“
bedeutet, dass Sie alle Handlungen unterlassen müssen, welche ursächlich dafür sind, dass Kunden der Firma „xyz“ (der Unterlassungsgläubigerin) über die Internetportale der Firma „xyz“ auf Mehrwertdienste-Rufnummern aufmerksam werden und zu einem Anruf unter diesen Nummern motiviert werden könnten. Sie dürfen daher (beispielsweise und nicht abschließend) keine Mehrwertdienste-Rufnummern auf den Portalen der Firma „xyz“ posten, dort anderweitig für die Rufnummern Werbung machen, Dritte hierzu animieren etc.
Soweit die Gegenseite die Vertragsstrafe „ziehen“ (also von Ihnen fordern) möchte, muss sie natürlich im Streitfall vor Gericht darlegen und beweisen, dass Sie gegen die vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen haben. Dieser Nachweis dürfte - ohne eindeutig Ihrer Person zuzuordnende IP-Logs - nicht ohne Weiteres zu führen sein. Es bleibt jedoch alleine dem Gericht überlassen, wie es die Tatsache werten möchte, dass auf der Plattform Profile angemeldet und unter Ihrem Namen laufende Mehrwertdienste-Rufnummern beworben werden. Aus meiner Sicht dürfte diesem Umstand im Streitfall jedoch lediglich Indizwirkung zukommen. Ohne weitergehende Tatsachen, welche auf Ihre Ursächlichkeit an der Werbung hinweisen, dürfte sich diese Indizwirkung auch nicht zu einem Beweis verdichten. Andernfalls würde die Beweislast unzulässigerweise zu Ihren Lasten umgekehrt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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