Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen. Wenn hier genaue Vorgaben gemacht wurden, diese aber nicht eingehalten wurden, haben Sie Anspruch auch Nachbesserung. Gleiches gilt, wenn die Ergebnisse nicht die handwerkliche Qualität haben, die im Vertrag vorausgesetzt waren oder die man ohne Vereinbarung üblicherweise erwarten darf. Hierbei spielt auch das vereinbarte Honorar eine Rolle.
Ansonsten muss beachtet werden, dass ein Designer grundsätzlich kreativen Freiraum hat. Innerhalb der Vorgaben darf er frei gestalten. Das kann dann tatsächlich dazu führen, dass das Ergebnis (hier: das Logo) dem Kunden zwar nicht gefällt, der Designer aber dennoch Anspruch auf sein Honorar hat. Das Honorar kann aber ggf. gekürzt werden, wenn die Übertragung der Verwertungsrechte bereits mit eingepreist war, das in diesem Fall dann ja nicht genutzt wird.
Kurz gesagt: Wenn die Arbeit handwerklich in Ordnung ist und auch den vertraglichen Vorgaben entspricht, muss sie auch bei Nichtgefallen bezahlt werden - zumindest anteilig. Denn ansonsten hätte es der Auftraggeber frei in der Hand, ob er die Arbeit annimmt und vergütet oder nicht, und der Designer würde das alleinige Risiko tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich habe mein Projekt inzwischen mit B fertigstellen können. Das Werbeunternehmen A war im Entwurf einfach viel zu weit weg, als dass wir da eine gemeinsame Linie hätten finden können.
Ich bin nataürlich bereit, die Arbeit anteilig zu bezahlen. Das Angebot belief sich auf rund 3000€ für die Entwicklung eines Logos. Es gab einen Entwurf mit Präsentation, eine Farbanpassung und Neupräsentation des Erstentwurfes (trotz Ablehnung des Erstentwurfes) und ein mögliches Beispiel für eine Zeitungsanzeige mit demselben Entwurfbeispiel, das von mir auch nicht akzepiert wurde. Nun stellt das Unternehmen mir eine Rechnung über 2400€ über die geleistete Arbeit. Ich habe aber keinerlei Nutzen von den Vorschlägen und finde das völlig überzogen und möchte der Forderung unbedingt widersprechen.
Wenn der Designer grundsätzlich Anspruch auf sein Honorar in quasi voller Höhe hat, bedeutet das doch auch, dass ich das volle Risiko trage, der Designer aber gar keines und sich nicht einmal bemühen muss, meine Vorgaben oder Wünsche umzusetzen. Denn er bekommt sein Geld nach (irgend-) einem Entwurf trotzdem. Ist das tatsächlich so? Handwerklich war sein Entwurf sicher in Ordnung, ich würde aber behaupten, dass er (wiederholt) nicht in der Lage war, meine Wünsche für die Praxis zu begreifen und umzusetzen.
Was wäre denn aus Ihrer Sicht ein akzeptabler und rechtskonformer Anteil für das nicht fertiggestellte Projekt, das schon nach dem leicht überarbeiteten Erstentwurf gescheitert ist? Anfangs dachte ich an 1/3 des ursprünglichen Betrages, nach Ihrer Antwort rechne ich mit mehr.
Herzlichen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich sollte man bereits im Vertrag für eine faire Risikoverteilung sorgen. Das kann einerseits geschehen, indem man die Anforderungen an das Design so genau wie möglich festlegt und sich ggf. auch die Ablehnung eines Entwurfs vorbehält bzw. den Anspruch auf einen zweiten Entwurf mit hineinnimmt. Zudem sollte man trennen zwischen dem Honorar für Erstellung und Verwertung. Dann würde der Auftraggeber das Risiko tragen, dass ihm das Design aus persönlichen Gründen nicht gefällt. Natürlich muss er dabei aber die Vorgaben und Wünsche des Auftraggebers grundsätzlich auch berücksichtigen, wenn diese nicht überzogen sind. Der Designer trägt das Risiko, dass der Auftraggeber aufgrund Nichtgefallen auf die Verwertungsrechte verzichtet. Wenn in Ihrem Vertrag und dem ausgehandelten Honorar bzw. der Rechnung eine Auflistung der einzelnen Posten erkennbar ist, könnte man sich daran orientieren, was bereits geleistet wurde und was nicht in Anspruch genommen wurde, und hierauf basierend eine vergleichsweise Regelung finden.
Mit besten Grüßen