Sehr geehrter Fragesteller,
Ihrer Schilderung zufolge setze ich als gegeben voraus, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber um ein Dienstverhältnis im Sinne der §§ 611 ff. BGB
handelt, bei dem Ihr Tätigwerden geschuldet ist, und nicht etwa um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB
, bei dem ein bestimmter Erfolg zu erbringen ist. Mit dem Endkunden haben Sie kein vertragliches Verhältnis; dieses unterhält lediglich Ihr Auftraggeber, was auf das Dienstverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber wiederum keinen Einfluss hat, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes geregelt, wovon ich mangels entsprechender Angaben nicht ausgehe.
Eine „einfache klare Regelung, wie Sie in einem solchen Fall sofort und schadlos aus dem Projekt heraus und zu Ihrem Geld für die zwei Wochen kommen" sehe ich hier möglicherweise in einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB
. Dazu bedarf es allerdings eines wichtigen Grundes, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ob vorliegend eine solche Unzumutbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund „unkalkulierbarer Risiken", gegeben ist, kann anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.
Eine andere Möglichkeit besteht in einer ordentlichen Kündigung. Zunächst kommt es dabei auf etwaige Vereinbarungen im konkreten Vertrag an. Sollte dort nichts geregelt sein, so gilt nach der gesetzlichen Grundregel des § 620 Abs. 1 BGB
, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist. Falls eine bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, können Sie das Dienstverhältnis gem. § 621 Nr. 1 BGB
an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ordentlich kündigen, soweit die Vergütung nach Tagen bemessen ist, was ich Ihrer Schilderung zufolge vermute.
Die Tatsache, dass Ihr Auftraggeber selbst keinen gültigen Vertrag mit dem Endkunden hat und Sie Ihre Dienste aus diesem Grunde nicht erbringen können, dürfte im Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nach meinem Dafürhalten nur insoweit eine Rolle spielen, als dass dies unter gewissen Voraussetzungen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB
begründen könnte und Sie somit zu einer Kündigung gem. § 313 Abs. 3 BGB
kämen, soweit dies nicht bereits einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB
darstellt und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt (siehe oben). Jedenfalls haben Sie einen vollen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bereits geleisteten Dienste.
Bitte erlauben Sie mir den kurzen Hinweis, dass meine rechtliche Beurteilung ausschließlich als grobe Ersteinschätzung zu verstehen ist und allein auf Ihren geringen Angaben beruht. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Özkara,
vielen Dank.
Das hilft mir sehr weiter.
Ich würde den Sachverhalt gegenüber dem Auftraggeber noch einmal kurz in zwei Sätzen zusammen fassen und dann in einem Satz den Vertrag nach § 626 BGB, hilfsweise nach § 313 Abs. 3 BGB kündigen. Ist das möglich und sinnvoll? Eine Begründung muss ich ja nur auf Aufforderung liefern.
Das Dienstverhältnis ist auf den 31.12. terminiert. Abgerechnet wird nach Stunden. Wobei sich im Vertrag der Satz findet, dass ein Personentag 8 Stunden entspricht. Ich gehe dann davon aus, dass bei Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB sich die Kündigungsfrist eben nach § 621 Nr. 1 BGB bemisst, oder?
Beste Grüße
P.S.: 'Auftraggeber', nicht 'Arbeitgeber'; Darauf lege ich großen Wert ;-)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst freut mich sehr, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Die Tatsache, dass Ihr Auftraggeber nicht Arbeitgeber ist, dachte ich mir bereits, ansonsten gäbe es auch völlig andere Kündigungsfristen, § 622 BGB
.
Ihr geplantes Vorgehen halte ich durchaus für sinnvoll. Dabei gehen Sie auch richtig in der Annahme, dass Sie den Kündigungsgrund ("wichtigen Grund") nur auf Nachfrage angeben müssen. Die Thematik der "Abrechnung nach Stunden" ergibt sich nur bei der Berechnung der Kündigungsfrist im Rahmen einer ordentlichen Kündigung gem. § 621 BGB
oder im Rahmen von § 313 Abs. 3 BGB
. Hier dürfte die Fristberechnung - wie Sie bereits vermuten - nach § 621 Nr. 1 BGB
einschlägig sein.
Erneut möchte ich darauf hinweisen, dass sich im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend klären lässt, ob entsprechende Kündigungsgründe auch tatsächlich vorliegen, so dass dies hier also lediglich vermutet werden beziehungsweise eine tendenzielle Einschätzung erfolgen kann.
Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Sollte es in der Abwicklung Probleme geben, empfehle ich Ihnen, einen ortsansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen, dessen Kosten Sie unter gewissen Voraussetzungen von Ihrem Auftraggeber erstattet bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt