Geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Im vorliegenden Fall käme grundsätzlich eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des ehemaligen Gesellschafters gemäß § 22 KUG
(Kunsturheberrechtsgesetz) in Betracht. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild scheidet nach § 22 KUG
dann aus, wenn die betroffene Person in die Verbreitung und Zurschaustellung der Aufnahmen eingewilligt hat. Sofern der ehemalige Gesellschafter seine Einwilligung bestreitet, müssten Sie im Zweifel dessen Einwilligung beweisen, z.B. durch Benennung von Zeugen oder eine schriftliche Einwilligungserklärung.
Möglicherweise liegt hier aber auch eine stillschweigende Einwilligung vor. Das ist immer dann der Fall, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Wer also an der Produktion von Werbematerial mitwirkt oder sich einem Interview stellt, willigt in der Regel auch stillschweigend in deren Verbreitung ein.
Die Reichweite der Einwilligung ist jeweils durch Auslegung entsprechend §§ 133
, 157 BGB
nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Abgebildete seine Einwilligung nur in dem Umfang erteilt hat, wie dies zur Erfüllung des Aufnahmezwecks erforderlich war.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine zunächst erteilte Einwilligung später widerrufen werden kann, ist höchst umstritten. Nach der Rechtsprechung ist zwar ein Widerruf möglich, jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa bei geänderten Umständen von einigem Gewicht. Ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft könnte einen solchen wichtigen Grund darstellen. Ich konnte in der einschlägigen juristischen Kommentarliteratur keine Gerichtsentscheidung zu der Frage finden, ob in diesem speziellen Fall ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht.
Es bleibt aber festzustellen, dass ein Widerruf der Einwilligung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
Um die Erfolgsaussichten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens abschließend einschätzen zu können, ist in jedem Falle die genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts unerlässlich. Für eine weiterführende Interessenvertretung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich unter den in meinem Profil angegebenen Kontaktdaten erreichen oder von der Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei diesem Fall geht es jedoch gar nicht darum, dass dieser Film gelöscht werden soll oder nicht mehr gezeigt werden soll, sondern nur darum, dass unsere Firma die Filme nicht mehr nutzen/ verlinken darf. Die Filme sind im Internet zahlreich veröffentlicht und auf den Seiten der TV Sender und anderen Portalen für jeden einsehbar. Der Gesellschafter tritt aber nur an uns heran und will uns untersagen das Material als Werbung für die Firma zu nutzen. Es geht ihm nicht darum, dass die Filme generell gelöscht werden. Die Filme werdne weiterhin im Internet veröffentlicht sein, ohne dass wir einen Link zu den Seiten setzen sollen oder dürfen.
mfg
Geehrte Fragestellerin,
auch eine Verlinkung stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG
bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, sofern der Abgebildete der Verlinkung nicht zugestimmt hat.
So entschied es das OLG München in seinem Urteil vom 26.06.2007 - Az. 18 U 2067/07
. Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass dies selbst dann gelte, wenn der Abgebildete der Veröffentlichung der Bildnisse an einem anderen Ort (etwa einer anderen Internetseite) zugestimmt hat.
Entscheidend bleibt also weiterhin die Frage, ob der ausgeschiedene Gesellschafter der Nutzung seiner Bildnisse (und sei es auch nur die Verlinkung) zugestimmt bzw. die Zustimmung nicht rechtmäßig widerrufen hat. Diesbezüglich gelten die in meiner ersten Antwort dargestellten Grundsätze.
Sollten insoweit noch Unklarheiten bestehen, können Sie mich gern persönlich kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt