Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn nichts in zulässigerweise abweichend vereinbart wurde, wovon ich nicht aus gehe, gilt nach Recht und Gesetz das Gebot, dass eine gleichwertige Sache als Ersatz Verwendung finden muss, hier also eine gleichwertige Spülmaschine nicht von mittlerer Art und Güte, sondern gemessen am Maßstab der bisherigen Spülmaschine.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
"(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Es darf also kein Mietmangel vorliegen, keine negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, denn ansonsten könnte der Mieter die Miete mindern und andere Ansprüche gegebenenfalls zusätzlich noch geltend machen.
Das heißt hier konkret, dass nicht unbedingt das gleiche Modell, was ja gegebenenfalls gar nicht mehr verfügbar ist, wovon ich hier ausgehe, Verwendung finden muss, aber ein solches Modell, was mindestens gleichwertig ist. Gewisse Abzüge sind aber deshalb zugunsten des Vermieters erlaubt, wenn es sich etwa bei Beginn des Mietverhältnisses um eine gebrauchte Sache, also eine gebrauchte Spülmaschine, handelte.
Dann wäre sogar ein gebrauchtes Gerät denkbar. War aber bei Anzug das Gerät, also die Spülmaschine, neu oder neuwertig, ist auch wieder ein neues oder neuwertiges Gerät in der Küche zu verbauen, was mit dem alten gleichwertig ist.
Ich habe selbst zusammen mit meiner Frau Miele und Siemens-Küchengeräte angemietet und diese wurden auch wiederum durch Miele- und Siemens-Geräte z.B. ersetzt. Da hatte ich keinen Zweifel an der Gleichwertigkeit, zumal die Spülmaschine und der Kühlschrank energieeffizienter waren. Aber es kommt eben auf den hier vorliegenden Einzelfall an.
So können die Marke und das Herkunftsland des Küchengeräts durchaus eine entscheidende Rolle spielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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