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Beseitigung und Einlagerung defekter Küchengeräte bei nicht mitvermieteter Küche

21. Januar 2021 10:11 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo!

Mein Mietervertrag enthält folgende Klausel:

Die in der Wohnung befindliche Einbauküche gilt als nicht mitvermietet. Sie wird dem Mieter leihweise überlassen. Im Gegenzug erklärt sich der Mieter ausdrücklich bereit, die Kosten für deren Instandhaltung zu übernehmen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter durch diese Vereinbarung nicht schlechter gestellt wird. Dies gilt insbesondere für die Heranziehung der Einbauküche bei Mieterhöhungsverlangen.

Da die Küche bei Einzug schon sehr alt war, verabschieden sich jetzt der Reihe nach die Küchengeräte. Geschirrspüler und Gefrierfach sind defekt, Herdplatten knacken und sprühen Funken. Die Küche ist demzufolge nur sehr eingeschränkt nutzbar, so dass ein Austausch (ggf. Reparatur) zwingend erforderlich sind.

Mein Vermieter will keine Ersatzbeschaffung vornehmen, so dass es nun an mir ist, funktionsfähige Geräte anzuschaffen. Mein Vermieter behauptet, dass es meine Aufgabe sei, auf eigene Rechnung die defekten Geräte ausbauen zu lassen und diese bis zum Mietende einzulagern. Meine Frage lautet daher: Liegt die Beseitigungspflicht und die Veranlassung der Einlagerung sowie das Aufkommen für deren Kosten bei mir als Mieterin?

Vielen Dank für Ihre fachmännische Antwort.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Die getroffene Vereinbarung an sich ist möglich und ich halte sie hier für wirksam.
Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, neue Geräte anzuschaffen, sondern nur solche, die dem Zustand der Geräte bei Beginn des Vertrages entsprechen.
Sie sind auch nicht zum Einlagern verpflichtet. Dies ist nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sondern auch nicht von Ihnen geschuldet. Die Eigentumsverhältnisse an den Geräten sind hier maßgeblich. Sie stehen im Eigentum des Vermieters, so dass er sie abholen muss. Die restlichen Kosten müssen Sie gemäß Vertrag übernehmen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 21. Januar 2021 | 16:30

Guten Tag Frau Draudt,

vielen Dank für die juristische Bestätigung meiner Annahme, dass weder Abholung noch Einlagerung in meiner Verantwortung liegen. Können Sie mir noch eine kurze Erläuterung zu folgendem Satz von Ihnen geben?

Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, neue Geräte anzuschaffen, sondern nur solche, die dem Zustand der Geräte bei Beginn des Vertrages entsprechen.

So wie Sie es formulieren, wird aus meiner Sicht impliziert, dass grundsätzlich eine Verpflichtung (dem Vermieter gegenüber) meinerseits besteht, Ersatzgeräte anschaffen zu müssen. Auch wenn diese nicht neu zu sein brauchen. Für den Fall, dass ich gebrauchte Geräte einbauen lasse (die auf jeden Fall im Wert über denen liegen werden, die ich bei Einzug vorgefunden habe), wer ist dann Eigentümer dieser Geräte?

Vielen Dank und viele Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2021 | 17:09

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, nach der Klausel bezüglich Instandhaltung sind Sie dazu verpflichtet. Allerdings nur zu gebrauchten Geräten so wie Sie diese vorgefunden haben. Zum Eigentum wird keine genaue Aussage getroffen in der Klausel. Wenn Sie sie einbauen, so wird der Vermieter kraft dessen Eigentümer.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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