Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrer Schilderung zufolge haben Sie nicht etwa verschiedene Komponenten bestellt beziehungsweise sich diese durch den Händler vermitteln lassen, sondern vielmehr insgesamt ein komplettes Bett bestehend aus drei Komponenten, namentlich Bettgestell mit Schubkästen, Matratze und Motorlattenrost, gekauft. Da der Motorlattenrost offensichtlich nicht kompatibel mit dem Bettgestell ist, liegt hier eine Abweichung der sog. „Ist-Beschaffenheit" von der „Soll-Beschaffenheit" vor, die einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
begründet. Insoweit sehen Sie dies völlig zutreffend.
Woher der Verkäufer seine Bettkomponenten bezieht (unterschiedliche Hersteller/Lieferanten), ist grundsätzlich seine eigene Angelegenheit und fällt nicht in Ihre Sphäre. Die Vertragsverhältnisse verhalten sich grundsätzlich und insbesondere nach Ihrer Schilderung so, dass der Verkäufer eigene Vertragsverhältnisse mit seinen Lieferanten hat. Daneben gibt es ein Vertragsverhältnis, welches der Verkäufer mit Ihnen hat, nämlich den Kaufvertrag. Dieser Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Lieferung des bestellten Komplettbettes mit den entsprechenden aufeinander abgepassten Komponenten.
Soweit der Verkäufer anbietet, die Schubkästen zurückzunehmen, sollte auch eine Minderung des Kaufpreises erfolgen. Ihrer Schilderung zufolge kommt diese Lösung jedoch nicht in Betracht, da Sie diese – berechtigterweise – bereits abgelehnt haben.
Was den anders konstruierbaren höherwertigen Motorlattenrost, der in Verbindung mit den Schubkästen dann passen soll, anbelangt, verhält es sich wie folgt. Die Mehrkosten in Höhe von 300,00 EUR kann der Verkäufer Ihnen nach meinem Dafürhalten in Rechnung stellen, wenn Sie sich mit dieser Lösung einverstanden erklären. Dies haben Sie bereits getan. Andererseits ist der Verkäufer nicht per se dazu verpflichtet, Ihnen den derart teureren und höherwertigen Lattenrost einzubauen. Ein solcher Einbau des teureren Lattenrosts stellt zwar grundsätzlich eine Nachbesserung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB
dar, allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Inwieweit die Kosten unverhältnismäßig sind, kann hier allein anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden. Allerdings geht meine Tendenz bereits aufgrund Ihrer Zustimmung zur Zuzahlung der 300,00 EUR dahin, dass der Verkäufer nun diese Zahlung auch verlangen kann.
Nun zu Ihren konkreten Fragen:
Ad 1.
„Muss ich wirklich für die Mehrkosten von 300 Euro für den höherwertigen Lattenrost aufkommen?"
An dieser Stelle möchte ich gerne auf das Vorangesagte verweisen.
Ad 2.
„Muss ich überhaupt auf diesen Kompromiss eingehen?"
Sie hätten diesem Lösungsvorschlag nicht zustimmen müssen. Da Sie dies bereits getan haben, dürfte es hier – mündlich oder schriftlich – bereits zu einem entsprechenden Vertragsschluss beziehungsweise einer entsprechenden Vertragsergänzung gekommen sein.
Ad 3.
„Was habe ich für Möglichkeiten bzw. Rechte, wenn der höherwertige Motorrahmen auch nicht passt?"
Sollte der höherwertige Motorlattenrost auch nicht passen, so haben Sie gem. §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
zunächst das Recht zum Nachbesserungsverlangen. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen (erfolgloser zweiter Nachbesserungsversuch, § 440 Satz 2 BGB
), so können Sie gem. §§ 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten oder alternativ gem. § 437 Nr. 2, 2. Alt. BGB
den Kaufpreis mindern. Daneben können Sie gem. § 437 Nr. 3 BGB
Schadensersatz verlangen, soweit Sie tatsächlich überhaupt einen Schaden erlitten haben.
Ad 4.
„Kann ich dann vom Kauf zurücktreten?"
Hier verweise ich auf meine voranstehenden Ausführungen zu Punkt 3.
Ad 5.
„Kann ich auch vom Kauf nur des Bettgestells zurücktreten und nur den ursprünglichen Rahmen und die Matratze nehmen?"
Dazu dürften Sie grundsätzlich nicht berechtigt sein, da der Kaufvertrag wie eingangs erwähnt beziehungsweise vermutet über das gesamte Komplettbett geschlossen worden ist.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass eine abschließende und vollumfängliche Beratung ohne die Einsichtnahme in den gegenständlichen Kaufvertrag nicht möglich ist. Meine hier angestellten Erwägungen können bei weiteren Sachverhalts- und Vertragsangaben eine andere rechtliche Bewertung zulassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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