Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Als Antragsgegner haben Sie im Mahnbescheid denjenigen einzutragen, den Sie tatsächlich in Anspruch nehmen wollen. Wollen Sie beide in Anspruch nehmen, haben Sie somit beide, jeweils unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Forderung einzutragen.
Mutter und Mieter sind Gesamtschuldner, wenn die Mutter eine Schuldmitübernahme abgegeben hat. Diese liegt dann vor, wenn neben einer unverändert fortbestehenden Verpflichtung des bisherigen Schuldners (vorliegend Mieter) eine zusätzliche Verpflichtung des Mitübernehmers (vorliegend Mutter) begründet werden sollte. D.h. der Mitübernehmer haftet für eine eigene Schuld.
Dagegen sind Mutter und Mieter keine Gesamtschuldner, wenn die Mutter eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Diese liegt dann vor, wenn sich der Bürge verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. D.h. der Bürge haftet für eine fremde Schuld.
Da vorliegend aufgrund des nicht eindeutigen Wortlautes der Erklärung auch keine eindeutige Zuordnung erfolgen kann, kann diese nur über eine Auslegung erfolgen. Als Kriterium für eine Schuldmitübernahme wird angesehen, wenn der Übernehmer ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Mietvertrag) hat. Im Zweifel wird die Vereinbarung einer Bürgschaft angenommen (Palandt, BGB-Kommentar, vor § 414 Rz. 4 mit weiteren Nachweisen).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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