Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist jeder, der die Urheberrechtsverletzung bewusst fördert, in der Haftung - sei es als Täter, wegen Beihilfe oder als Störer. Insofern kann der in seinen Rechten Verletzte grundsätzlich auch den Co-Autor in Anspruch nehmen, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass dieser keinerlei Verantwortung für diese Inhalte trägt. In der Praxis wird sich der Rechteinhaber zwar vermutlich vorrangig an den Herausgeber und Haupt-Autor wenden, ein gewisses Risiko verbleibt aber bei Nennung als Co-Autor. Man konnte ggf. einen Haftungsausschluss mit aufnehmen, aus dem hervorgeht, dass der Co-Autor nur für die Bearbeitung zuständig war und keinen Einfluss auf Auswahl und Veröffentlichung der Bilder hatte. Allerdings kann bereits die Bearbeitung der Bilder ohne Einwilligung der Urheber eine Rechtsverletzung darstellen und es ist auch nicht sicher, ob ein solcher Disclaimer im Streitfalle vor Gericht als ausreichend anerkannt wird. Kurz gesagt: Ein gewisses Risiko besteht bei der Nennung als Co-Autor und lässt sich leider auch nicht sicher ausschließen,.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Verstehe ich es richtig, dass das Risiko, haftbar gemacht zu werden, nicht bestünde oder deutlich geringer wäre, wenn ich nicht als Co-Autor genannt würde? Oder bin ich unabhängig davon mithaftbar?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie als Co-Autor genannt werden, besteht ein gewisser Anscheinsbeweis für eine (Mit-) Verantwortung für die Inhalte. Werden Sie dagegen nicht genannt, müsste der Rechteinhaber dies im Prozess beweisen. Dieses Risiko wird vermutlich niemand eingehen und daher den genannten Hauptautor verklagen.
Mit besten Grüßen