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Wer ist bei Urheberrechtsverstößen (Fotos) haftbar, der Autor oder Herausgeber?

| 8. August 2024 15:28 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


17:22

Ich helfe einem Freund in den USA, der auf eigene Kosten und im Selbstverlag einen Bildband herausgeben möchte, mit dem Layout und der Bildbearbeitung am PC. Als Dank wurde mir angeboten, als Co-Autor genannt zu werden. Die Rechteinhaber der meisten Abbildungen (Scans von Konzertplakaten aus den letzten 50 Jahren) können nicht ermittelt werden, daher könnte es zu rechtlichen Problemen kommen. In wieweit wäre ich als Co-Autor mithaftbar falls es zu einer Anzeige wegen Urheberrechtsverstoß kommt, bzw. was kann ich tun, um das auszuschließen? Ich verdiene nicht an dem Buch mit und werde nichts mit dem Verkauf zu tun haben.

8. August 2024 | 16:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist jeder, der die Urheberrechtsverletzung bewusst fördert, in der Haftung - sei es als Täter, wegen Beihilfe oder als Störer. Insofern kann der in seinen Rechten Verletzte grundsätzlich auch den Co-Autor in Anspruch nehmen, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass dieser keinerlei Verantwortung für diese Inhalte trägt. In der Praxis wird sich der Rechteinhaber zwar vermutlich vorrangig an den Herausgeber und Haupt-Autor wenden, ein gewisses Risiko verbleibt aber bei Nennung als Co-Autor. Man konnte ggf. einen Haftungsausschluss mit aufnehmen, aus dem hervorgeht, dass der Co-Autor nur für die Bearbeitung zuständig war und keinen Einfluss auf Auswahl und Veröffentlichung der Bilder hatte. Allerdings kann bereits die Bearbeitung der Bilder ohne Einwilligung der Urheber eine Rechtsverletzung darstellen und es ist auch nicht sicher, ob ein solcher Disclaimer im Streitfalle vor Gericht als ausreichend anerkannt wird. Kurz gesagt: Ein gewisses Risiko besteht bei der Nennung als Co-Autor und lässt sich leider auch nicht sicher ausschließen,.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2024 | 17:12

Verstehe ich es richtig, dass das Risiko, haftbar gemacht zu werden, nicht bestünde oder deutlich geringer wäre, wenn ich nicht als Co-Autor genannt würde? Oder bin ich unabhängig davon mithaftbar?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2024 | 17:22

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie als Co-Autor genannt werden, besteht ein gewisser Anscheinsbeweis für eine (Mit-) Verantwortung für die Inhalte. Werden Sie dagegen nicht genannt, müsste der Rechteinhaber dies im Prozess beweisen. Dieses Risiko wird vermutlich niemand eingehen und daher den genannten Hauptautor verklagen.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 8. August 2024 | 18:17

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