Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich können sich aus dem Urheberrecht (und auch aus dem Patentrecht) Schadensersatzansprüche und auch Strafen ergeben, §§ 106 ff UrhG
.
Ob diese tatsächlich gegeben sind, richtet sich zum einen danach ob tatsächlich Urheberrechte oder Patente bestehen. Das wäre zunächst zu prüfen.
Es hängt ferner von den allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die Software ab, ob und wie die Schutzrichtung der frei verfüglichen Software gestaltet ist. Nicht jede frei downloadbare Software ist tatsächlich frei. Auch dies muss geprüft werden.
Verletzt ihr Verhalten tatsächlich Schutzrechte, so kann es sein dass zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie erhoben werden und evtl. auch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Die Höhe der Ansprüche kann ich ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht einschätzen.
Es kann durchaus sein, dass Firmen in Deutschland Schutzrechte haben, die sie im europäischen Ausland nicht genießen.
Beides kann aber vor dem Hintergrund der übermittelten Informationen nicht bestimmt beantwortet werden.
Es ist wahrscheinlich unerheblich, wo die Firma, die sich berühmt bestimmte Rechte zu haben, produziert und ob ggfs. Fälschungen in anderen Ländern hergestellt werden.
Einer Strafschärfung gem. § 108a UrhG
wegen "gewerblichen" Handelns werden Sie nach den übermittelten Informationen nicht unterliegen.
Ich verstehe leider nicht, was "dieses fa." bedeutet.
Es tut mir leid, dass meine Antwort an vielen Stellen vage geblieben ist. Ich versichere aber, dass ohne die von mir benannten Prüfungen keine eindeutige Antwort gegeben werden kann.
Ich würde empfehlen zunächst die "drohende" Firma um weitere Auskünfte zu ersuchen und dann zu sehen, ob dies einer rechtlichen Prüfung standhält.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke f.d. Antwort: "dieses Fa." war ein Schreibfehler u sollte heißen:"diese Firma".
Angenommen,
- die Lizenz/Urheberrecht bestünde tatsächlich,
- sie würde sich auf SW u Gerät beziehen,
- die Verwendg. der SW wäre an Auflagen geknüpft,
wäre alleine das Anbieten der Ausführung einer Sammelbestellung, rsp. die Ausführung der Vorbereitung der SB, aber ohne sie zu vollenden, irgendwie straf- oder zivilrechtlich belangbar?
Anders gesagt, wenn ich jetzt abbrechen würde, wäre immer noch mit Problemen zu rechnen?
Freundliche Grüße, gnoti_ignoti
Sehr vereinfacht - und in dieser Hinsicht rechtlich natürlich nicht ganz einwandfrei - können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Bestellung eines Geräts keine Urheberrechtsverletzung ist. Vielleicht kann das Gerät auch für andere Programme genutzt werden?
Hier kann höchstens ein Patent oder Gebrauchsmuster verletzt werden.
Ob irgendwer durch das Gerät die Softwarelizenzbestimmungen verletz, ist zunächst nicht gesagt. Ich weiss allerdings nicht, welche Vorgänge bei der Software/Gerät-Kombination Ingang gesetzt werden. Daher kann ich auch nicht einschätzen, ob überhaupt Urheberrechte verletzt werden.
Die Vorbereitung ist sicherlich nicht stafbar.
Ob die Art und Weise der Vorbereitung irgendwelche Rechte verletzen und unter Umständen bereits eine Abmahnung rechtfertigen kann ich nicht sagen, dafür fehlt mir wieder die Kenntnis der Umstände.
Ich halte dies aber für eher unwahrscheinlich.
Falls Sie noch Fragen haben, oder eine Einschätzung Ihres konkreten Falles haben möchten, so stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer Mandatserteilung zur Verfügung. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail.
Viele Grüße