Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wer Eigentümer des Fahrzeuges geworden ist, bestimmt sich weder nach dem Eintrag im Fahrzeugbrief, dem Fahrzeugschein, dem Kaufvertrag oder einer eventuell ausgestellten Rechnung.
Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sagen der Fahrzeugbrief oder -schein nichts über die Eigentumsverhältnisse aus, sondern weisen lediglich den Halter des Fahrzeugs aus. Kraftfahrzeughalter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt.
Dies kann regelmäßig auch ein Besitzer sein, so dass der Eigentümer nicht notwendigerweise in den Fahrzeugpapieren steht.
Der Eigentumsübergang hat grundsätzlich auch nichts mit dem Kaufvertrag oder der Ausstellung von Rechnungsbelegen zu tun.
Aus dem Kaufvertrag selbst ergibt sich lediglich die Verpflichtung der Verkäufers, die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum hieran zu übertragen. Der Käufer erhält hieraus das Recht an der Eigentumsverschaffung, nicht jedoch bereits das Eigentum selbst.
Tatsächlich handelt es sich bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Kaufsache somit um zwei Rechtsgeschäfte. Der Kaufvertrag wird dabei gemeinhin als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet, die Übergabe der Kaufsache bildet das Verfügungsgeschäft.
Der Eigentumsübergang richtet sich dabei in der Mehrheit der Fälle nach § 929 BGB.
Hiernach ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
Dazu ein Beispiel: Wenn der Kunde A vom Bäckermeister B fünf Brötchen erwirbt, so muss man diesen einheitlichen Sachverhalt in verschiedene rechtliche Aspekte aufteilen:
1. Zunächst wird zwischen A und B ein Kaufvertrag geschlossen. Darin verpflichtet sich B, dem A gemäß § 433 Abs. 1 BGB fünf Brötchen zu übereignen und zu übergeben. A verpflichtet sich gleichzeitig nach § 433 Abs. 2 BGB, dem B den Kaufpreis zu zahlen und die Brötchen abzunehmen. Der Kaufvertrag stellt somit das Verpflichtungsgeschäft dar.
2.In Erfüllung der Verpflichtungen, die A und B mit dem Kaufvertrag eingegangen sind, übereignen sie nun einzeln jedes der Brötchen und jeden Geldschein bzw. jede Münze. Dieses Erfüllungsgeschäft wird auch als Verfügungsgeschäft bezeichnet.
Die Hingabe jedes einzelnen Brötchens oder Geldstücks stellt dabei neben dem Kaufvertrag ein rechtlich selbständiges Geschäft in Form einer Eigentumsübertragung dar.
Um auf Ihren Ausgangsfall zurück zu kommen, ist für die Eigentumsfrage lediglich maßgeblich, mit wem das Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des Eigentumsübergangs zustande gekommen ist. Sofern Ihr Sohn bei der Abholung des Fahrzeuges als Vertreter für Ihre Person gehandelt hat, so hat der Verkäufer nicht an Ihren Sohn, sondern direkt an Sie übereignet.
Um seiner Erfüllungspflicht aus dem Kaufvertrag nach zu kommen hätte der Verkäufer im Übrigen auch gar nicht an Ihren Sohn übereignen wollen, da Sie anderenfalls nach wie vor einen Erfüllungsanspruch hätten und der Verkäufer nicht von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag frei geworden wäre.
Unterstellt man in Ihrem Fall eine mangelhafte Vertretung Ihrer Person bei Übergabe der Kaufsache, so wären Sie im Rahmen eines Durchgangserwerbs aber trotzdem automatisch Eigentümer bei Herausgabe des Fahrzeugs an Ihren Sohn geworden.
Dies ist begründet in der vorher getroffenen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Sohn, dass Sie das Fahrzeug kaufen und Eigentümer werden, Ihr Sohn dagegen das Fahrzeug lediglich nutzen darf.
In diesem Fall würde ein Eigentumsübergang nach § 930 BGB vorliegen.
Der Händler wird sicherlich im Hinblick auf den Kaufvertrag mit Ihrem Namen die Rechnung umschreiben, sofern Sie diese etwa aus steuerlichen Gründen benötigen. Erforderlich für einen Eigentumserwerb ist dies jedoch nicht.
Für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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