Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der erfolgreiche Bieter wird Schwierigkeiten haben, einen Schadenersatzanspruch gegenüber irgendwelchen anderen Personen geltend zu machen. Mangels vertraglicher Beziehungen zu einer der von Ihnen genannten Personen - mit Ausnahme des Rechtsanwalts - kommen Schadenersatzansprüche - bis auf den Fall des Anwalts - nur aufgrund Deliktsrechts, der §§ 823ff. BGB
, in Betracht.
Hinsichtlich des Landgerichts gilt dabei § 839 Abs. 2 BGB
, wonach Richter nur dann auf Schadenersatz haften, wenn ihre Pflichtverletzung - in Ihrem Fall die fehlerhafte Entscheidung - in einer Straftat besteht, was in Ihrem Fall sicher nicht gegeben ist, so dass eine Haftung des Landgerichts definitiv ausscheidet.
Hinsichtlich der Entscheidung der Rechtspflegerin, den Scheck zu akzeptieren, - insoweit ist § 839 Abs. 1 BGB
einschlägig - käme grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht, wenn das entscheidende Gericht der Auffassung folgen würde, dass die Verpflichtung der Rechtspflegerin, nur einen Scheck mit ausreichend langer Gültigkeitsdauer zu akzeptieren, auch den Schutz der anderen Bieter bezwecken soll. Denn § 839 Abs. 1 BGB
verlangt nicht nur, dass eine Amtspflicht verletzt wurde, sondern auch, dass diese Amtspflicht dem Schutz desjenigen dienen soll, der Schadenersatz begehrt. Präzedenzfälle zu Ihrer Angelegenheit gibt es insoweit meines Wissens nicht. Angesichts des Umstands, dass sich die Gerichte im allgemeinen schwer damit tun, Schadenersatz aufgrund Amtshaftung zuzusprechen, sollten Sie hierein nicht zuviel Hoffnung setzen.
Der unterlegene Bieter wird nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. Seine Haftung könnte nur auf § 823 Abs. 1 BGB
basieren und scheitert schon daran, dass sein Verhalten nicht zu einer Verletzung der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter geführt hat. Vermögensschäden sind von § 823 Abs. 1 BGB
grundsätzlich nicht erfasst. Außerdem ist die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
verschuldensabhängig, und ein Verschulden wird man dem Mitbieter nicht anlasten können.
Am wahrscheinlichsten dürfte noch eine Haftung des bevollmächtigten Rechtsanwalts sein. Darin, dass er einen Scheck eingereicht hat, ohne vorher zu überprüfen, ob dieser den gesetzlichen Vorgaben betreffend die Zwangsversteigerung entspricht, könnte eine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten liegen, die einen Schadenersatzanspruch auslösen kann. Da es sich hierbei um einen Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses handelt, nicht um einen Schadenersatzanspruch auf Basis des § 823 Abs. 1 BGB
, können vom Rechtsanwalt auch Vermögensschäden ersetzt verlangt werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob ein Gericht einem Anwalt die Prüfung eines Schecks tatsächlich als Sorgfaltspflicht auferlegen würde. Da die Gerichte sich mit der Haftung von Anwälten jedoch leichter tun als mit der Haftung von Beamten, stehen Ihre Chancen insoweit besser als gegenüber der Rechtspflegerin.
Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass Sie - egal, gegen welche Person Sie vorgehen wollen - ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko eingehen. Denn darüber, ob die Rechtspflegerin oder der Anwalt tatsächlich zu Schadenersatz verurteilt werden würde, kann angesichts des Fehlens von Präzedenzfällen keinerlei Prognose gemacht werden. Zudem müssten Sie auf jeden Fall zunächst gegen den Anwalt vorgehen, denn Schadenersatzansprüche gegen die Rechtspflegerin kommen nur dann in Betracht, wenn nicht gegen andere Personen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Sie laufen also Gefahr, zwei Prozesse führen zu müssen und beide zu verlieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen jedenfalls eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrer Situation geben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen Dank für Ihre prompte Bearbeitung. Ihr Antwort hat mich nicht überrascht. Gehofft hatte ich allerdings immer noch auf eine für mich günstigere Lösung. Denn dass man ohne Schuld auf dem Schaden sitzen bleiben soll, ist für mich schwer verständlich. Aber hauptsächlich wollte ich eine unabhängige zweite Meinung einholen. Dafür nochmals vielen Dank.
Es tut mir Leid, dass Sie schuldlos der Leidtragende sind und diesen Schaden höchstwahrscheinlich auch nicht abwälzen können. Dem unterlegenen Bieter können Sie nun einmal keinen Vorwurf machen, er hat nur die Möglichkeiten genutzt, die das Rechtssystem ihm bietet. Die staatlichen Organe (Rechtspflegerin und Landgericht) haben zwar Fehler gemacht, jedoch hat der Staat vor eine Haftung seiner Angehörigen hohe Hürden gesetzt, die nicht leicht überwunden werden können. Der Rechtsanwalt schließlich haftet nur dann, wenn ihm eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann. Eine solche lässt sich jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der von ihm überreichte Scheck doch akzeptiert worden war, nur schwer konstruieren.
Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)