Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten angesichts der geschilderten Problematik wegen der Kinder mögichst frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen und ggf anwaltliche Unterstützung vor Ort suchen.
Was den Verbleib im Haus angeht, so bestimmt § 1361b BGB:
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Auf Antrag kann also das Gericht Ihnen zumindest vorläufig die alleinige Nutzung des Hauses mit den Kindern zuweisen, was einen entsprechenden Antrag voraussetzt.
Auf Dauer werden Sie natürlich das im Alleineigentum Ihres Mannes stehende Objekt verlassen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
9. November 2021
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10:44
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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