Grundsätzlich muss derjenige die Beraterkosten zahlen, der den Berater beauftragt hat.
Eine Übernahme dieser Kosten zu ihren Lasten, käme nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Ihnen und ihrer Exfrau in Betracht.
Sollte keine entsprechende Vereinbarung bestehen, rate Ich Ihnen sich darauf zu berufen, dass bei einer steuerlichen Berücksichtigung der Utnerhaltsleistungen gemäß Anlage U, die Beraterkosten ihrer ExFrau nicht zu den zu ersetztenden Nachteilen gehören, da es allein ihrer Frau obliegt ob Sie eine Steuerberatung wünscht oder nicht.
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