Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie sich auf ein Darlehen berufen, müssen Sie beweisen, dass die Zahlung für die Gegenstände durch Sie als Vereinbarung eines Darlehens erfolgt sind.
Da keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können Sie sich nur auf Indizien berufen, die das Darlehen beweisen könnten. Dazu kann der Einbehalt der 50,00 € zählen und Ihre Aufstellung, dass dieser sonst monatlich gezahlte Betrag von Ihren Zahlung in Abzug gebracht wurde.
Allein die Tatsache, dass Sie die Gegenstände bezahlt haben, reicht für die Annahme eines Darlehens nicht aus, kann aber auch als Indiz herangezogen werden.
Insgesamt ist die Beweislage schwierig.
Der Einwand der Frau, die Gegenstände seien Ihr geschenkt worden, muss diese hingegen auch beweisen.
Es ist immer wieder ein Problem, wenn keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und die Beweissituation schwierig ist.
Sie sollten aber zunächst die Frau nochmals schriftlich zur Rückzahlung des Restdarlehens auf. Sie müssen dieses, wenn Sie sich darauf berufen, ausdrücklich kündigen. Setzen Sie eine Frist zur Rückzahlung.
Es ist jetzt wichtig, dass die Aufforderung schriftlich erfolgt.
Wendet die Frau eine Schenkung ein und lehnt die Zahlung ab, wenden Sie ein, dass es keine Schenkung war, sondern eine Anschaffung während der nichtehelichen Beziehung, die auch Herausgabeansprüche begründen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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