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Küche, Bett usw. bezahlt, Trennung, EX Freundin behauptet es war alles geschenkt.

3. November 2020 23:40 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Ich hatte von Anfang 2017 bis vor kurzem eine Wochenendbeziehung. Wir verbrachten die Wochenenden zusammen fast ausschließlich in Ihrer Wohnung (Entfernung von mir aus fast 50 KM einfach). Zum 01.03.2018 habe ich die Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, gekauft. Ich war seit dem Eigentümer und Sie die alleinige Mieterin. Im Juni 2018 wollte Sie unbedingt eine neue Küche. Ich habe mich dann dazu bereit erklärt Ihr ab diesem Zeitpunkt eine Art zinsloses Darlehn einzuräumen, da ich frei verfügbares Geld auf meinem Konto hatte. Bedeutet konkret, Sie hat die Küchenzeile gekauft und ich habe diese bezahlt. Dazu kamen dann noch Küchenschränke, Arbeitsplatte, Barhocker und vieles mehr. Dann folgten Flurmöbel und zuletzt ende 2019 ein Boxspringbett. Die Küchenzeile und das Boxspringbett waren auf Rechnung und auf Ihren Namen ausgestellt (da Sie in den Läden bereits als Kunde registriert war), der Rest auf meinem Namen oder nur als Beleg. „Alles" wurde von mir entweder per VISA CARD oder GIROCARD bezahlt. Hierzu habe ich alle Belege bzw. Quittungen und die entsprechenden Kontoauszüge. Ab ca. Ende 2017 zahlte ich Ihr 50€ pro Monat als Zuschuss zum Haushaltsgeld. Ab einen bestimmten Zeitpunkt brachte ich dann diese 50€, von dem von mir bezahlten Gesamtbetrag, als Rückzahlung in Abzug.
Es gibt zu allem nur eine mündliche Vereinbarung und nichts Schriftliches. Meine Forderung mit Stand der Trennung sind ca. 4.000€. Sie behauptet nun, ich hätte Ihr dies „ALLES" geschenkt und Sie will von dem Art zinslosen Darlehn und einer Rückzahlung nichts mehr wissen.
Habe ich die Möglichkeit den vollen Betrag oder zumindest einen Teilbetrag einzufordern. Wenn ja, wie wäre hierzu die beste Vorgehensweise.

4. November 2020 | 06:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie sich auf ein Darlehen berufen, müssen Sie beweisen, dass die Zahlung für die Gegenstände durch Sie als Vereinbarung eines Darlehens erfolgt sind.

Da keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können Sie sich nur auf Indizien berufen, die das Darlehen beweisen könnten. Dazu kann der Einbehalt der 50,00 € zählen und Ihre Aufstellung, dass dieser sonst monatlich gezahlte Betrag von Ihren Zahlung in Abzug gebracht wurde.

Allein die Tatsache, dass Sie die Gegenstände bezahlt haben, reicht für die Annahme eines Darlehens nicht aus, kann aber auch als Indiz herangezogen werden.

Insgesamt ist die Beweislage schwierig.

Der Einwand der Frau, die Gegenstände seien Ihr geschenkt worden, muss diese hingegen auch beweisen.

Es ist immer wieder ein Problem, wenn keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und die Beweissituation schwierig ist.

Sie sollten aber zunächst die Frau nochmals schriftlich zur Rückzahlung des Restdarlehens auf. Sie müssen dieses, wenn Sie sich darauf berufen, ausdrücklich kündigen. Setzen Sie eine Frist zur Rückzahlung.

Es ist jetzt wichtig, dass die Aufforderung schriftlich erfolgt.

Wendet die Frau eine Schenkung ein und lehnt die Zahlung ab, wenden Sie ein, dass es keine Schenkung war, sondern eine Anschaffung während der nichtehelichen Beziehung, die auch Herausgabeansprüche begründen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle









ANTWORT VON

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