Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich:
Ansprüche gegen die Adoptivmutter für die Heimunterbringung dürfen, sofern die Adoptivmutter nicht konkret an Ihrer Heimunterbringung beteiligt wurde, schwierig werden.
Grundsätzlich sind hier Ansprüche gegen den Rechtsträger, also die DDR bzw. die BRD als Rechtsnachfolger der DDR zu stellen.
Diesbezüglich werden Ihre Ansprüche bereits durch einen Rechtsanwalt aufgearbeitet, hier wurden ja in der Vergangenheit einige Fonds durch die Bundesregierung und die Länder ins Leben gerufen, von denen Sie eine Entschädigung für den Aufenthalt an sich und für geminderte Erwerbschancen bekommen können.
Denkbare Ansprüche gegen die Adoptivmutter dürften indes verjährt sein. Allenfalls die vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung durch die Adoptivmutter verjähren erst in 30 Jahren.
Ihrem Sachvortrag hat die Adoptivmutter in der DDR einen gewissen Einfluss gehabt, um hier Schadensersatzansprüche geltend machen zu können müsste die Adoptivmutter Sie aber vorsätzlich verletzt haben.
Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein, so dass alle denkbaren Ansprüche gegen die Mutter schon verjährt sein dürften und hier ein Vorgehen gegen die Adoptivmutter nicht sehr zielführend zu sein scheint.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ich hatte doch eigentlich gesagt das die Adoptivmutter Medikamenten Missbrauch veranlasst hat. Und auch sonst alles auf ihre verannlasung geschehen ist. Wenn ich zu ihnen sagen wurde bringen sie ihren Nachbarn um und sie wurden das dann machen währe ich der Anstiftung genau so dran. Und mit ihrer Verjährung das ist eine ungenaue Antwort die 30 Jahre gilt doch nur für Straftaten ab der Erhöhung der Verjährung und nicht davor ? Bitte noch mal genau lesen und wörtlich nehmen alles.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Sie hatten nach Schadensersatz gefragt, ich habe die Ansprüche daher aus zivilrechtlicher Sicht geprüft.
Würde man hier eine strafrechtliche Komponente mit einfügen und zu dem Schluss kommen, dass durch das Verabreichen der Medikamente eine Körperverletzung nach § 223 StGB
oder gar eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
verwirklicht wurde, so verjähren diese nach 5 bzw. 10 Jahren. Eine Verurteilung der Adoptivmutter ist hier also ausgeschlossen, der Weg über den § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit einem Schutzgesetz ist daher ausgeschlossen.
Darüber hinaus könnte es sein, dass sich das Handeln mit der damaligen Rechtslage in der DDR deckte, so dass ggf. schon kein nach damaligen Gesichtspunkten strafbares Handeln vorlag.
Gleiches gilt für die Anstiftung zu den oben benannten Taten. Diese werden nicht härter bestraft als die Haupttat und sind wohl schon verjährt.
Die 30 Jahre gelten für deliktischen Ansprüche im Zivilrecht, wenn also jemand vorsätzlich und wissentlich einen anderen verletzt.
Mit freundlichen Grüßen