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Wenn Eltern die Entwicklung ihrer Kinder sabotieren

6. Mai 2018 20:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von


07:53

Ich wurde als Kleinkind mit 2 Jahren Adoptiert. Kurz danach bekahm die Adoptivmutter ein Leibliches Kind wodurch sie micht mich nicht mehr wollte. Da eine lösung der Adopsion rechtlich nicht möglich wahr wurde ich in ein Kinderheim abgeschoben. Worauf ich von Kinderheim zu Kinderheim gereicht wurde und durch die Hölle der DDR Heimerziehun gehen musste. Man hat mich mit Tabletten (die fur Kinder verboten sind) betäubt sodas ich auch in der Schule nix mit bekahm. Später wurde ich vorzeitig Ausgeschult ohne Schulabschluss. Alles auf veranlassung der Adopsionsmutter mit freudlicher unterstützung des DDR Jugendamtes. Die Adoptivmutter wahr eine hochgestellte Persönlichkeit im DDR Regieme mit Verbindungen zur Stasi. Was ich hier schreibe ist alles belegbahr und mir seit Kurzem bekannt. Leider ist Strafrechlich wegen Kindesmisshandlung wegen der Verjährung keine verfolgung mehr möglich. Kontackte hattte es nur gelegendlich als Kind mit der Adoptivmutter gegeben. Eine echte Eltern-Kind beziehung hat es nie gegeben. Heute ist die Frau mit ihrem Stasi-Mann Rentnerrin und bekommt eine hohe Rente. Eine stadliche Rehbilitierung meinersetz ist in arbeit, über ein Anwalt der zunächts erst mal das umfagreiche Aktenmaterial sichtet.
Meine Frage 1 : Kann ich von der Adoptifmutter Schadenersatz einfordern für die Kindesmisshandlingen durch die DDR, den sie ja im einzelnen gegengezeichnet hat ?
Meine Frage 2 : Aus mir ist leider nur ein unterbezahlter Hilfarbeiter geworden, was die Adoptivmutter zum großem Teil zu verantworten hat. Kann ich auch dafür Schadenersatz einklagen?
Frage 3 : Kann ich überhaubt Schadenersatz einklagen wenn ja, wie und für was ?

6. Mai 2018 | 21:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich:

Ansprüche gegen die Adoptivmutter für die Heimunterbringung dürfen, sofern die Adoptivmutter nicht konkret an Ihrer Heimunterbringung beteiligt wurde, schwierig werden.

Grundsätzlich sind hier Ansprüche gegen den Rechtsträger, also die DDR bzw. die BRD als Rechtsnachfolger der DDR zu stellen.

Diesbezüglich werden Ihre Ansprüche bereits durch einen Rechtsanwalt aufgearbeitet, hier wurden ja in der Vergangenheit einige Fonds durch die Bundesregierung und die Länder ins Leben gerufen, von denen Sie eine Entschädigung für den Aufenthalt an sich und für geminderte Erwerbschancen bekommen können.

Denkbare Ansprüche gegen die Adoptivmutter dürften indes verjährt sein. Allenfalls die vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung durch die Adoptivmutter verjähren erst in 30 Jahren.

Ihrem Sachvortrag hat die Adoptivmutter in der DDR einen gewissen Einfluss gehabt, um hier Schadensersatzansprüche geltend machen zu können müsste die Adoptivmutter Sie aber vorsätzlich verletzt haben.

Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein, so dass alle denkbaren Ansprüche gegen die Mutter schon verjährt sein dürften und hier ein Vorgehen gegen die Adoptivmutter nicht sehr zielführend zu sein scheint.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2018 | 22:32

Ich hatte doch eigentlich gesagt das die Adoptivmutter Medikamenten Missbrauch veranlasst hat. Und auch sonst alles auf ihre verannlasung geschehen ist. Wenn ich zu ihnen sagen wurde bringen sie ihren Nachbarn um und sie wurden das dann machen währe ich der Anstiftung genau so dran. Und mit ihrer Verjährung das ist eine ungenaue Antwort die 30 Jahre gilt doch nur für Straftaten ab der Erhöhung der Verjährung und nicht davor ? Bitte noch mal genau lesen und wörtlich nehmen alles.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2018 | 07:53

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Sie hatten nach Schadensersatz gefragt, ich habe die Ansprüche daher aus zivilrechtlicher Sicht geprüft.

Würde man hier eine strafrechtliche Komponente mit einfügen und zu dem Schluss kommen, dass durch das Verabreichen der Medikamente eine Körperverletzung nach § 223 StGB oder gar eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB verwirklicht wurde, so verjähren diese nach 5 bzw. 10 Jahren. Eine Verurteilung der Adoptivmutter ist hier also ausgeschlossen, der Weg über den § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz ist daher ausgeschlossen.

Darüber hinaus könnte es sein, dass sich das Handeln mit der damaligen Rechtslage in der DDR deckte, so dass ggf. schon kein nach damaligen Gesichtspunkten strafbares Handeln vorlag.

Gleiches gilt für die Anstiftung zu den oben benannten Taten. Diese werden nicht härter bestraft als die Haupttat und sind wohl schon verjährt.

Die 30 Jahre gelten für deliktischen Ansprüche im Zivilrecht, wenn also jemand vorsätzlich und wissentlich einen anderen verletzt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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