Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
An erster Stelle wäre hier für mich die Frage, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutter bereits abgeschlossen ist?
Oder wurde dieses Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt und das Verfahren nicht öffnen?
Denn selbst wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet geworden wäre, könnte der Insolvenzverwalter der Mutter über die Anteile als Gesellschafterin der Tochter verfügen.
Eine Liquidation der Enkelin aus Rechtsgründen sehe ich erst einmal nicht.
Gegebenfalls können Sie mir die beiden oben genannten Fragen beantworten, ich würde dann abschließend auf Ihre Frage antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Nochmals zu den von mir gewählten Begriffen:
Mutter GmbH – existiert weiterhin, hatte 100 % der Tochter GmbH, hatte mit der Insolvenz der Tochter GmbH nichts zu tun
Tochter GmbH – Insolvenzantrag Oktober 2020, Inso. mangels Masse abgelehnt im Mai 2021
- Beteiligung 100 % an der Enkel GmbH, im Insolvenzgutachten als wertlos dargestellt (meiner Meinung nach richtigerweise)
- wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht am 1.4.2022
- es fand also weder ein Insolvenzverfahren statt, noch hat der Liquidator irgend eine Verteilung vorgenommen
Enkel GmbH - seit September 2020 wieder am Markt tätig, negatives Ergebnis in 2020, negatives Ergebnis in 2021, positives Ergebnis in 2022 zu erwarten-bei wahrscheinlich noch negativem Kapital in der Bilanz
Gerne gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Die Anteile stehen der Mutter zu.
Ich würde diese hier als Geschäftsführer der Enkelin mit einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister eintragen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Hintergrund ist der 199 InsO. Dort heißt es:
Überschuß bei der Schlußverteilung
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Somit könnte man tatsächlich damit argumentieren, dass die Mutter die Anteile an der Enkelin erhalten sollte, da ihr die Anteile an der Tochter gehörten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt