Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann der Käufer aus den von ihm genannten Gründen nicht vom Kauf zurücktreten. Ein Mangel des Hundes scheint ja nicht vorzuliegen.
Ein Rücktrittsrecht könnte sich also lediglich aus dem Kaufvertrag ergeben. Hier ist die Frage, ob die von Ihnen zitierte Passage aus dem Kaufvertrag („Tritt der Käufer später zurück, so verfällt die Anzahlung") sich nur auf den Zeitraum zwischen Reservierung und Übergabe des Hundes bezieht oder dem Käufer auch nach Übergabe noch ein Rücktrittsrecht zustehen sollte. Da hier scheinbar keinerlei weitere zeitliche Begrenzung eingebaut wurde, gehe ich davon aus, dass die Klausel sich nur auf den Zeitraum bis zur Übergabe beziehen sollte (ansonsten hätte der Käufer ja beispielsweise auch nach 5 Jahren noch die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was wohl ersichtlich nicht gewollt war). Dementsprechend verweist die Klausel auch nur auf die Anzahlung, nicht aber auf den Kaufpreis.
Sie sind daher eigentlich nicht verpflichtet, den Hund zurückzunehmen. Sie können aber mit dem Käufer vereinbaren, dass der Kaufvertrag aufgelöst wird und er den Hund zurückbringen darf. Im Rahmen dieser Vereinbarung können Sie mit dem Käufer auch aushandeln, dass Sie einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung für Aufwand und ggf. entgangenen Gewinn einbehalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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