Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann hier ein solches Vorkaufsrecht vereinbart werden. Auch eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden.
Fraglich ist aber die Wirksamkeit dieser Klauseln.
Um dies abschließend beurteilen zu können, wäre aber eine Prüfung des Vertrages erforderlich.
Es könnte sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln. Davon ist auszugehen, wenn der Verkäufer des öfteren Hunde verkauft.
Es ist hier davon auszugehen, dass die Vertragsstrafe angemessen am Kaufpreis orientiert sein muss. Sie schreiben, die Vertragsstrafe orientiert sich an der Verkaufssumme.
Eine solche pauschale Vereinbarung ist bedenklich.
Hier kann man davon ausgehen, dass die Vertragsstrafe für den zweiten – tatsächlich realisierten – Verkauf auch wirksam ist und Sie diesen Betrag zahlen müssen; soweit die Klausel wirksam ist.
Die Vertragsstrafe für den ersten Verkauf ist nicht wirksam, da der Verkauf nicht vollzogen, sondern rückabgewickelt wurde.
Sie müssen also die 1.900 € nicht zahlen. Ob hier überhaupt die 950 € zu zahlen sind, kann nicht abschließend beurteilt werden, da der Vertrag und die entsprechenden Klauseln nicht bekannt sind. Gern können diese aber im Rahmen der kostenlosen Nachfrage von Ihnen eingestellt und dann geprüft werden.
Sie sollten warten, bis der Züchter Sie zur Zahlung auffordert und dann der Forderung zunächst widersprechen.
Droht der Züchter mit Anwalt oder Gericht sollten Sie sich einen Anwalt nehmen und sich gegen die Forderung zur Wehr setzen. Sie könnten vorab schonmal bei Ihrer Rechtsschutz fragen, ob dort die Kosten übernommen werden.