Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vorhaben ist ggf. als Vorbereitungshandlung einzustufen, die in direktem Zusammenhang mit dem geplanten Gewerbe steht. Dies hat z.B. den Vorteil, dass bereits jetzt getätigte Aufwendungen später steuerlich abgesetzt werden können.
Da die Schaltung von Anzeigen aber zweifelsfrei Außenwirkung erzielt und es sich bereits um Kundenwerbung handelt, kann hier aber im Gegensatz zum z.B. Abschluss eines Mietvertrages für Praxisräume bereits eine Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit angenommen werden, sodass auch alle Voraussetzungen für den geschäftlichen Auftritt im Internet zu beachten sind (Impressum etc.).
Kurz gesagt: Getestet werden sollte nur im privaten Rahmen und nicht im "Haifischbecken" Internet. Handlungen mit Außenwirkung wie z.B. Anzeigenschaltung sollten Sie dagegen erst nach offiziellem Start des Gewerbes vornehmen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bei über Anzeigen gesuchten fremden Kunden mangels Gefälligkeitsverhältnis volle Haftung bei Schäden zu bejahen wäre, was momentan noch durch keine Versicherung abgedeckt wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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