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Welcher Wert einer Immobilie wird für die Schenkungssteuer herangezogen?

7. November 2007 14:21 |
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Steuerrecht


Ich möchte meinem Neffen mein Haus nebst Grundstück verkaufen.
Der Kaufpreis soll EUR 189.000 betragen.
Der Wert des Grundstücks beträgt laut einem aktuellen Gutachten EUR 216.000.
Für das Haus habe ich keinen Wertansatz. Es ist 70 Jahre alt. Vor 15 Jahren wurde es teilweise renoviert (Elektro, Sanitär, Heizung). Die Fenster sind jedoch 70 Jahre alt, die Fassade müsste gedämmt werden, die Türen müssten erneuert werden etc. Faktisch fallen für eine Modernisierung schätzungsweise zwischen EUR 50.000 bis EUR 70.000 Kosten an.

Meine Frage:

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer zwischen Eltern und deren Kindern wird nach meinem Kenntnisstand der höhere Wert von Grundstück bzw. Ertragswert des Hauses herangezogen.

Wird auch so im Falle des Verkaufs zwischen Onkel und Neffen verfahren, oder wird hier vom Finanzamt zur Wertdifferenz zwischen Verkaufspreis und Gutachterpreis des Grundstücks auch noch ein (fiktiver) Wert des Gebäudes für die Berechnung der Schenkungssteuer hinzugerechnet?


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:


Nach Bedarf, das heißt punktuell, wird auf einen Stichtag die Wertermittlung des Grundvermögens durchgeführt, wobei in der Regel das sogenannte Ertragswertverfahren angewendet wird. Dies gilt auch bei Vermögensübertragungen zwischen Onkel und Neffen. Grundlage der Bewertung ist die Jahresnettokaltmiete. Wird keine Miete gezahlt, z.B. bei Selbstnutzung durch den bisherigen (schenkenden) Eigentümer, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete, die fremde Mieter nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbarer Grundstücke zahlen würden. Die Miete wird "ganz einfach" aus Erfahrungswerten geschätzt. Umlagefähige Betriebskosten, z.B. Grundsteuer, Heizungskosten oder Wasserversorgung bleiben außer Ansatz.

Die ermittelte (fiktive) Jahresmiete wird mit einem Faktor multipliziert. Von diesem Ausgangswert werden dann verschiedene Zu- und Abschläge vorgenommen. Dies ergibt den Ertragswert. Anstelle des Ertragswerts ist als Mindestwert des Grundstücks der Wert anzusetzen, der sich für das Grundstück allein ergeben würde. Der Mindestwert kommt allerdings nicht zum Ansatz, wenn der Ertragswert höher ist.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht


www.kanzlei-hermes.com


Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2007 | 14:52

Vielen Dank!
Der Wert des Grundstücks ist mit Sicherheit deutlich höher als der Wert des Hauses.

Folglich müsste für die Bemessung der Schenkungssteuer lediglich das Grundstück und nicht zusätzlich das Haus herangezogen werden, d.h. für die Besteuerung wird das Finanzamt die Differenz von EUR 216.000 (Gutachterwert), abzüglich EUR 189.000 (Verkauspreis) abzüglich Freibetrag EUR 5.000 = ca. EUR 22.000 heranziehen.
Ist dies so richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2007 | 14:56

Ja, es wird in Ihrem Fall lediglich der Wert des Grundstückes für die Bemessung der Schenkungssteuer herangezogen, wobei der Kaupreis abzuziehen ist.

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