Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es ist ohne weiteres möglich, als Sängerin im Nebengewerbe einen Dienstvertrag als Musiklehrerin für musikalische Früherziehung zu schließen.
Ein Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag. KV, UV, AV und PV fallen nicht an. Frau M ist als „freie Mitarbeiterin" selbständige Unternehmerin (im Nebenberuf).
Ihre Einnahmen als Sängerin und als Musiklehrerin muss sie beim Finanzamt angeben (Steuererklärung). Wegen der geringen Höhe wird sie jedoch keine Steuern darauf zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
herzlichen Dank für Ihre Auskunft!
Meine Frau muss also diese Einnahmen als "Einnahmen aus Selbstständigkeit" angeben in der Steuererklärung und nicht unter dem Nebengewerbe?
Weil wenn ich es über die EÜR des Nebengewerbes laufen lasse, wird sie ja einen Gewinn machen, der versteuert werden muss.
Läuft es als "Einnahmen aus selbstständiger Arbeit" dann zahlt sie darauf bis zur Grenze von 6.300€ keine Steuern?
Herzlichen Dank für die Klarstellung,
Mit freundlichen Grüßen,
MW
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ob nun die Einnahmen unter Nebengewerbe oder als Einnahmen aus Selbständigkeit angegeben werden, wenn die Einnahmen unter 10.347,00 € im Jahr liegen, bleiben sie auf jeden Fall steuerfrei (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt