Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es ist ohne weiteres möglich, als Sängerin im Nebengewerbe einen Dienstvertrag als Musiklehrerin für musikalische Früherziehung zu schließen.
Ein Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag. KV, UV, AV und PV fallen nicht an. Frau M ist als „freie Mitarbeiterin" selbständige Unternehmerin (im Nebenberuf).
Ihre Einnahmen als Sängerin und als Musiklehrerin muss sie beim Finanzamt angeben (Steuererklärung). Wegen der geringen Höhe wird sie jedoch keine Steuern darauf zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
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