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Welche Art von Verträgen darf ich mit meinem Nebengewerbe abschließen bei DRV

27. Juli 2022 23:27 |
Preis: 45,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Frau M bezieht derzeit die volle Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung.

Sie darf bis zu 6.300€ brutto im Jahr hinzuverdienen. Soweit klar.

M hat ein Nebengewerbe angemeldet als Sängerin. Nun soll sie musikalische Früherziehung in einer Musikschule geben - nicht mehr als 3x 45min in der Woche und nur an einem Tag.

Die Musikschule möchte mit ihr einen "Dienstvertrag" schließen als "freie Mitarbeiterin".

M kann doch aber diese Tätigkeit über ihr Nebengewerbe ziehen. Welchen Vertrag darf sie dann schließen? M versteht es eigentlich so, dass sie einen Honorarvertrag schließt, die Einnahmen in der Einnahmen-Überschuss Rechnung im Nebengewerbe angibt und so versteuern.

KV, UV, AV und PV fallen nicht an, da sie ja doch über die Rentenversicherung voll erwerbsgemindert ist?

Wie soll man hier mit umgehen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es ist ohne weiteres möglich, als Sängerin im Nebengewerbe einen Dienstvertrag als Musiklehrerin für musikalische Früherziehung zu schließen.

Ein Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag. KV, UV, AV und PV fallen nicht an. Frau M ist als „freie Mitarbeiterin" selbständige Unternehmerin (im Nebenberuf).

Ihre Einnahmen als Sängerin und als Musiklehrerin muss sie beim Finanzamt angeben (Steuererklärung). Wegen der geringen Höhe wird sie jedoch keine Steuern darauf zahlen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2022 | 01:39

Sehr geehrter Herr Vasel,

herzlichen Dank für Ihre Auskunft!

Meine Frau muss also diese Einnahmen als "Einnahmen aus Selbstständigkeit" angeben in der Steuererklärung und nicht unter dem Nebengewerbe?

Weil wenn ich es über die EÜR des Nebengewerbes laufen lasse, wird sie ja einen Gewinn machen, der versteuert werden muss.
Läuft es als "Einnahmen aus selbstständiger Arbeit" dann zahlt sie darauf bis zur Grenze von 6.300€ keine Steuern?

Herzlichen Dank für die Klarstellung,

Mit freundlichen Grüßen,
MW

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2022 | 21:34

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ob nun die Einnahmen unter Nebengewerbe oder als Einnahmen aus Selbständigkeit angegeben werden, wenn die Einnahmen unter 10.347,00 € im Jahr liegen, bleiben sie auf jeden Fall steuerfrei (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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