Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sind Einnahmen nach § 240 SGB V
die für die Höhe des Beitrages heranzuziehen sind. Sie sind grundsätzlich verpflichtet die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Anerkannt ist aber, dass die Steuerbescheide für die Bemessung des Beitrages maßgeblich sind. Wenn der Steuerbescheid 2012 schon vorliegt, müsste dieser vorgelegt werden.
Sie können aber auf die Rechtsprechung des BSG
(Urteil vom 2.9.2009, B 12 KR 21/08 R
) verweisen, nach dem generell der Steuerbescheid maßgeblich ist. Beim Kapitalvermögen liegen aber eventuell auch andere sichere Nachweise vor, wie etwa entsprechend Zinsbescheinigungen der Bank.
Die Krankenkasse darf nach den Grundsätzen der Spitzenverbände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Nachweise sie fordert.
Wenn Sie kein Einkommen aus Kapitalvermögen erzielen, kann es auch nicht herangezogen werden. Sie können die Krankenkasse leider nicht zu einer endgültigen Festsetzung "zwingen". Es macht nur Sinn schnellstmöglichst Nachweise darüber vorzulegen, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erzielt werden.
Solange nicht endgültig festgesetzt ist, sind Sie nicht "sicher".
Als Vollzeitstudent und mit nur 5 h pro Woche in der Selbstständigkeit, sehe ich im übrigen kein Problem, da dann das Studium den Schwerpunkt darstellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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