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Student, Nebengewerbe, freiwillig Versichert

30. Juni 2013 19:44 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Ich bin 31, seit 2012 wieder Student, davor 2 Jahre Angestellter und betreibe seit 2007 ein Nebengewerbe. Im Jahr 2011 habe ich neben meinem Lohn als Angestellter, 9000 Euro aus dem Gewerbe verdient. Seit 1.7.12 arbeite ich nicht mehr, bin Student und übe weiterhin das Nebengewerbe aus. Meiner GKV habe ich den ESt-Bescheid 2011 gesendet, mein Einkommen wurde ab 1.7. auf 875 Euro festgesetzt und ab da war ich frewillig versichert. Für 2013 wurden vorläufig 875 Euro zur Beitragsbemessung herangezogen. Es wurde der Fragebogen geschickt, in dem ich angegeben habe, dass ich Student bin und wöchentlich 5h im Rahmen der Selbständigkeit arbeite. Ich habe mein Einkommen mit 9000 Eur (wie im ESt Bescheid 2011) angegeben. Ich habe angegeben, dass meine selbständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung her die übrigen mir zum Lebenunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen NICHT übersteigt. Mein Lebensunterhalt wird sichergestellt durch Ersparnisse.

Jetzt meldet sich die Versicherung und teilt mit: "Sie verfügen über sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt (Kapitalvermögen). Da unsere Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt in Bonn, bei der Festsetzung von Beiträgen auf entsprechenden Nachweisen besteht, bitten wir um Übersendung einer Fotokopie von Nachweisen, aus denen die Höhe der o.g. Einkünfte hervorgeht. Uns liegt noch gar kein Einkommensnachweis zu diesen Einnahmen vor."

Ich möchte endlich Ruhe von der GKV (weil ich auch seit 1.3 in die PKV gewechselt habe). Ein Schlussstrich unter die Sache erreiche ich wohl erst durch eine Beitragsfestsetzung. Wir haben nun schon Jahresmitte und die GKV hat den Beitrag immer noch nicht festgesetzt. Es gibt keine sonstigen Einnahmen, es gibt auch im ESt-Bescheid 2011 keine Einnahmen aus Kapitalvermögen. Wie kann ich die GKV dazubringen endlich den Beitrag festzusetzen? Und habe ich damit endgültig Ruhe oder kann die GKV den Beitragsbescheid 2012 einfordern und evtl. Nachforderungen stellen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sind Einnahmen nach § 240 SGB V die für die Höhe des Beitrages heranzuziehen sind. Sie sind grundsätzlich verpflichtet die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Anerkannt ist aber, dass die Steuerbescheide für die Bemessung des Beitrages maßgeblich sind. Wenn der Steuerbescheid 2012 schon vorliegt, müsste dieser vorgelegt werden.

Sie können aber auf die Rechtsprechung des BSG
(Urteil vom 2.9.2009, B 12 KR 21/08 R ) verweisen, nach dem generell der Steuerbescheid maßgeblich ist. Beim Kapitalvermögen liegen aber eventuell auch andere sichere Nachweise vor, wie etwa entsprechend Zinsbescheinigungen der Bank.

Die Krankenkasse darf nach den Grundsätzen der Spitzenverbände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Nachweise sie fordert.
Wenn Sie kein Einkommen aus Kapitalvermögen erzielen, kann es auch nicht herangezogen werden. Sie können die Krankenkasse leider nicht zu einer endgültigen Festsetzung "zwingen". Es macht nur Sinn schnellstmöglichst Nachweise darüber vorzulegen, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erzielt werden.
Solange nicht endgültig festgesetzt ist, sind Sie nicht "sicher".

Als Vollzeitstudent und mit nur 5 h pro Woche in der Selbstständigkeit, sehe ich im übrigen kein Problem, da dann das Studium den Schwerpunkt darstellt.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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