Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wegzugsbesteuerung, unbeschränkte Steuerpflicht, Betriebsstätte

26. April 2022 22:44 |
Preis: 150,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich benötige für folgenden Sachverhalt kompetente Hilfe und ggf. Gestaltungsvorschläge. Hier die Eckdaten:
- Wegzug aus D mit Abmeldung im Jan 2020 nach Schweden
- Antrag in D auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt und erteilt
- keine Arbeitstätigkeit in Schweden
- zwei Unternehmen in Deutschland, ein Einzelhandelsgeschäft mit Mitarbeitern (e.K.), sowie eine UG als Alleingesellschafter ohne Mitarbeiter (Stammkapital 1.000, Jahres-Gewinn in 2021, ca. 6.000.- Euro, die Jahre davor in etwa gleich viel, kein GF-Gehalt gezahlt, keine Ausschüttungen vorgenommen). Die UG betreut Geschäftskunden in Telekommunikationsfragen und erbringt digitale Dienstleistungen.

Das Einzelhandelsgeschäft, ich nenne es im weiteren e.K., soll Mitte 2022 verkauft werden. Eigentlich wird nur der Inhalt verkauft (Ware, Möbel, EDV), nicht die Firma und auch keine Kunden.

Lt. meinem Stb. fällt mit dem Verkauf des "e.K." die Betriebsstätte weg. Es kommt also eine gewerbliche Abmeldung und Löschung des e.K. ggf. in Frage. Die UG hat denselben Sitz. Auch diese kann nicht an dem Standort bestehen bleiben.
Es besteht die Möglichkeit, eine oder beide Unternehmen in einer Bürogemeinschaft (Stb./Rechtsanwälte) unterzubringen, allerdings ohne Mitarbeiter - diese verbleiben bei dem Nachfolger des Einzelhandelsgeschäftes. Eine Vereinbarung mit der Bürogemeinschaft bestünde nur über die gewerbliche Verlegung dorthin mit Änderung im HR.
1. Frage:
Ist für eine Kapitalgesellschaft (UG) eine Verlegung des Sitzes in diese Bürogemeinschaft ausreichend für die Bewertung als Betriebsstätte oder erfordert diese qua Definition Personal oder zumindest meine Anwesenheit in D ?
Oder anders gefragt, ist es rechtlich möglich, eine Kapitalgesellschaft in D zu haben, während der alleinige GF und Gesellschafter nicht in D lebt - also die Geschäfte online aus dem Ausland erledigt?
Falls ja, wie?

2. Frage:
Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass die Einkünfte eines Kalenderjahres über 90% in D erzielt werden und auch in D versteuert werden. Kann damit die unbeschränkte Steuerpflicht beibehalten werden, wenn 1. positiv beantwortet ist? Wenn 1. nicht möglich ist, erledigt sich vermutlich jegliche Steuerpflicht in D.

3. Frage:
Die UG hat, wie oben beschrieben, einen sehr geringen Wert (sowohl das Stammkapital, als auch der Jahresgewinn). Eine Wegzugsbesteuerung für Kapitalgesellschaften fällt an, wenn der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert wird und keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr in D besteht. Fällt die Betriebsstätte des Einzelhandelsgeschäftes weg und ist eine Bürogemeinschaft für die UG keine ausreichende Betriebsstätte, greift dann die Wegzugsbesteuerung? Welcher Zeitpunkt ist dann für die Bewertung entscheidend? Ist durch die Einrichtung eines GF-Gehaltes (nachträglich) die Berechnungsgrundlage soweit reduzierbar, dass es erträglich wird? Nach dem aktuellen vereinfachten Ertragswertverfahren komme ich bei einem Gesamtgewinn von 3 Jahren (2020,2019,2018) auf 9.000 Euro, also durchschnittlich auf 3.000.- Euro Gewinn. Bei einem angenommenen Steuersatz von 28% ergeben sich ca. 7.000.- Euro Steuern.

4. Frage
Unter welchen Umständen bzw. bei welcher Gestaltung greift das zwischen Schweden und Deutschland vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen? Welche Auswirkungen führt dies mit sich?

Die eigentliche Gestaltung sah vor, den e.K. in die UG einzubringen (Verschmelzung), die UG auf eine GmbH aufzuwerten und in der Bürogemeinschaft anzusiedeln, die Geschäftstätigkeit jedoch vom heimischen Computer in Schweden zu erledigen. Ich sehe hier jedoch die Gefahr, dass a) keine Betriebsstätte in D anerkannt wird, b) die unbeschränkte Steuerpflicht wegfällt und zu guter letzt auch noch die Wegzugsbesteuerung greift.
Unter diesen Umständen, muss ich über eine Firmengründung im Ausland (US LLC, Zypern, Malta etc.) nachdenken. Es sei denn, Sie haben andere Gestaltungsvorschläge, die mitnichten in einer Frage wie hier zu beantworten sind und gerne individuell vereinbart werden können.

Vielen Dank für Ihre ausführlichen (auch für Nichtjuristen und Nicht-Steuerexperten) nachvollziehbare Antworten.

27. April 2022 | 14:57

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

zu Ihren Fragen…
1) Zur Definition der Betriebsstätte ist u.a. auf § 12 AO zu verweisen.

Die Kommentierung in Schwarz/Pahlke Rz 13 sagt dazu folgendes:

Zitat:
Rz. 13
Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage begründet nur dann eine Betriebstätte, wenn der Unternehmer über sie nicht nur vorübergehend Verfügungsmacht hat. Die Verfügungsmacht ist nach deutschem Verständnis eine zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Betriebstätte. Daher kann, anders als in anderen Ländern, die bloße Dienstleistung keine Betriebstätte begründen. Ohne das Vorliegen einer Verfügungsmacht begründet der Steuerpflichtige keine Betriebstätte. Die bloße Verfügungsmacht, ohne dass die weiteren Voraussetzungen für eine Betriebstätte vorliegen, kann aber nach deutschem Steuerrecht allein keine Betriebstätte begründen.[32 A.A. wohl die OECD, die eine entsprechende Konkretisierung in den OECD-MK aufnehmen will; ablehnend dazu OFD Karlsruhe v. 16.9.2014, S 130.1/316-St 222, IStR 2015, 887f.] Eine Verfügungsmacht setzt regelmäßig voraus, dass dem Steuerpflichtigen einen eigenen Schlüssel für die Räumlichkeiten hat und jederzeitigen Zugriff auf die notwendigen Arbeitsmittel, die in der Betriebstätte vorhanden sind[33]. Dabei ist Alleinverfügungsmacht des Unternehmers nicht erforderlich; er muss aber in der Lage sein, die Einrichtung oder Anlage nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen und die dafür erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Unternehmer muss eine Rechtsposition innehaben, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann[34]. Die Nutzungsberechtigung braucht nicht auf Eigentum zu beruhen; sie kann auch auf vertraglicher Grundlage (Miete, Untermiete, Pacht) beruhen, sofern sie dem Unternehmer nicht kurzfristig und jederzeit entzogen werden kann. Gleichgültig ist dabei, ob die Nutzungsberechtigung entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt wurde[35]. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags in den Räumlichkeiten des Auftraggebers tätig wird und letzter dem Unternehmer die Anlagen und Geschäftseinrichtungen auf Grund des Werkvertrags überlässt, die zur Erbringung des Werks notwendig sind.[36] Eine derartige Nutzungsüberlassung auf Grundlage eines Werkvertrags wird immer dann anzunehmen sein, wenn das Nutzungsrecht nur durch (gleichzeitige) Kündigung des Werkvertrags endet bzw. mit Ende des Werkvertrags d.h. mit Erbringung des Werkes.[37 FG Münster v. 22.8.2012, 10 K 2722/11 K (rkr.)] Häufig wird ein Nutzungsentgelt für die Räumlichkeiten bei der Berechnung des Werklohns einbezogen sein. Ein bloßes "Room-Sharing" reicht allerdings für die Begründung einer Betriebstätte nicht aus.[38] Insoweit fehlt es an der erforderlichen nicht mehr entziehbaren Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten. Zwar muss der Unternehmer nicht ständig in den Räumlichkeiten tätig sein; sie müssen ihm aber ständig zur Verfügung stehen und nicht wie beim Room-Sharing an andere Unternehmer vermietet werden, wenn der Unternehmer gerade nicht in den Räumlichkeiten tätig ist.[39]


Insoweit wäre nunmehr von Ihnen zu prüfen, ob Ihr Betriebsstätten-Konzept hierunter eingeordnet werden kann. Ihre Anwesenheit ist also insbesondere nicht zwingend erforderlich. Sie könnten hier Dienste Dritter in Anspruch nehmen, die für Sie die eingehende Post an Sie weitergeben und ansonsten ein leeres Zimmer vorhalten, zu dem Sie jederzeit Zugang haben. Dabei ist nicht einmal klar, dass eine Betriebsstätte unbedingt ein Zimmer (Raum der von Menschen betreten werden kann) sein muss.
Schon seit geraumer Zeit werden hier gehäuft CoWorking-Spaces und Büros angeboten, wo die Betriebsstätte in der Form von teilbaren Meetingräumen und ansonsten Briefkästen besteht. Auch einen Service in einen StB bzw. RA-Büro eines namhaften Unternehmens durfte ich schon kennenlernen. Es wird hier auf die Gestaltung des entsprechenden Vertrages mit dem Anbieter ankommen.

Dass der Gesellschafter im Ausland lebt, ist unproblematisch. Der Geschäftsführer im Ausland, der von dort aus seine Geschäfte erledigt, führt zu einer weiteren steuerlichen Betriebsstätte und möglicherweise der Besteuerung an diesem Ort, so die Einkünfte dieser Betriebsstätte zugeordnet werden können (Vgl. Art. 5 DBA D/S, § 1 KStG)

2) Es kommt darauf an, welche Einkünfte Ihrer Unternehmung der deutschen bzw. der schwedischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Unter Umständen haben Sie in Deutschland eine steuerpflichtige Betriebsstätte, ohne dass dieser irgendwelche Einkünfte zugeordnet werden können, haben dafür aber stets die Steuererklärungspflichten und die anfallenden Betriebskosten für die Betriebsstätte.

3) Die sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift grob gesagt immer dann, wenn ein Anteilseigner/Gesellschafter seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt. Denn die bis dahin angelaufenen stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen sollen vorher versteuert werden.
Selbst wenn Sie unter 1) feststellen, Sie haben in Deutschland für Ihre UG keine Betriebsstätte, ist diese damit nicht einfach weg oder aus der Welt. Als eigene Rechtspersönlichkeit kann sie nicht einfach untergehen, sondern muss verlegt, verschmolzen oder liquidiert bzw. gelöscht werden. Insoweit hängt die Existenz der UG nicht an der ggf. nicht vorhandenen Betriebsstätte, sondern der Wegfall dieser zusammen mit Ihrem Wegzug löst automatisch eine Wegzugsbesteuerung und ggf. auch eine steuerstrafrechtliche Ermittlung aus, so Sie nicht Ihren Steuererklärungspflichten nachkommen.
Das nicht nachkommen von Steuererklärungspflichten führt darüber hinaus auch gern zu Steuerschätzungen (die üblicher Weise viel zu hoch angesetzt werden…), die u.U. auch im Ausland vollstreckt werden können.

Der Zeitpunkt des Wegzugs ist der Bewertungszeitpunkt für den Wertzuwachs der Kapitalgesellschaft.

Nachträglich können Sie sich hier kein GF-Gehalt auszahlen, das würde als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und entsprechend versteuert. Der entsprechende Beschluss oder GF-Anstellungsvertrag aus dem sich das GF-Gehalt ergibt ist im Zweifel vorzuhalten.

Ihre Gewinnberechnung kann ich nicht nachvollziehen (28% von 9000 Euro Gewinn in drei Jahren = 7000 Euro Steuern). Wie gesagt, bei der Wegzugsbesteuerung geht es nicht um den Gewinn der Kapitalgesellschaft, sondern um die Wertsteigerung der Anteile am Unternehmen.

4) DBA’s kommen immer dann zum Zuge, wenn ein Steuersubjekt (Bsp. Sie) mit der gleichen Einkunft (vgl. § 2 EstG) in den jeweiligen zwei Staaten steuerpflichtig wäre. Nach dem DBA ist dann zu entscheiden, welchem der beiden Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die jeweilige Einkunft zusteht. DBA’s unterscheiden oft nach Belegenheit, Ansässigkeit und dem Ort an dem die Einkünfte erzielt werden.
In Ihrem Homeoffice in Schweden begründen Sie eine Betriebsstätte der UG und wären insoweit verpflichtet dieses in Schweden entsprechend anzumelden und hier die entsprechenden Körperschaftssteuererklärungen zu machen.
https://www.handelskammer.se/de/nyheter/das-homeoffice-nach-schweden-verlegen-gar-nicht-so-einfach#:~:text=Die%20T%C3%A4tigkeit%20eines%20Mitarbeiters%20in,T%C3%A4tigkeit%20im%20Homeoffice%20angesehen%20werden.

Ob die Einkünfte der UG dann in Schweden oder aber in Deutschland zu besteuern sind, ist nach den jeweiligen Regelungen des DBA zu klären.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweden/1994-06-14-Schweden-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Besser als die Verschmelzung auf eine GmbH wäre die Beendigung des e.K. und der Verkauf/die Liquidation der UG und eine Neugründung als Ort Ihres Aufenthaltes, ggf. auch ohne das Vorschalten einer Kapitalgesellschaft (die Haftungsproblematik wird hier ohnehin nur auf den GF verschoben und bringt bei Gesellschaftergeschäftsführern u.U. gar nichts). Bei einer US LLC oder Zypern bzw. Malta Ltd. verschieben Sie letztlich nur die entstehenden Aufgaben und Probleme, die solche Konstrukte mit sich bringen.


Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

Anlagen https://u.pcloud.link/publink/show?code=XZ6YxFVZ0KvrI7rhjH5epVnMlsk4fp7hxQMX Ablaufdatum 10.05.2022 Passwort (Ihr hier angegebener Name)


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2022 | 12:09

Hallo Herr Wehle,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Die Ausführungen zur Betriebsstätte habe ich gelesen und bin der Ansicht, die Voraussetzungen zu erfüllen (Verfügungsgewalt).
Welche Erträge wo zu besteuern sind, kläre ich jetzt mit dem Finanzamt. Das ist wohl bei diesen Leistungen nicht ganz trivial. Damit einher geht dann auch die Frage, ob in Schweden eine zusätzliche Betriebsstätte habe und welches Land für sich die Besteuerung beansprucht.
Es ist richtig, dass es nicht um den Gewinn bei der Wegzugsbesteuerung geht, aber dieser wird als Grundlage verwendet. Die Steuerlast (in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung) habe ich der folgenden Seite entnommen: https://www.juhn.com/fachwissen/internationales-steuerrecht/wegzugsbesteuerung-vermeiden/

Es geht nicht eindeutig aus meiner Anfrage hervor, aber ich benötige für die Erbringung meiner Leistungen weiterhin eine deutsche Firma (unabhängig ob die UG oder der e.K.). Dies hängt von verschiedenen Vertriebsverträgen ab.
Insofern scheidet ihr Vorschlag aus, "alles dicht" zu machen und am Wohnort (in Schweden) eine Firma zu gründen. Das löst mein Problem nicht.

Viele Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2022 | 16:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Richtig, mit dem Innehaben der Verfügungsgewalt über die Betriebsstätte, haben Sie eine solche, auch wenn Sie selbst nicht Vorort sind.

Ich gehe schon davon aus, dass Sie in Schweden auch eine Betriebsstätte haben werden, wenn Sie von dort aus die Geschäfte Ihrer UG leiten.
Wenn schon der Homeoffice-Mitarbeiter in Schweden für den Arbeitgeber im Ausland eine Betriebsstätte errichtet, dann sehr wahrscheinlich auch der Geschäftsführer, der vom Homeoffice aus, seinen Betrieb leitet.
Hier wird tatsächlich dann die Frage zu klären sein, welche Einkünfte Ihres Unternehmens welcher Betriebsstätte zuzuordnen sein werden, um hier auch die Frage der Zuordnung des Besteuerungsrechts der darauf erzielten Gewinne beantworten zu können.

Die aufgeführte Web-Adresse enthält eine sehr gute Erläuterung zur Wegzugsbesteuerung.
Zur Durchführung des vereinfachten Ertragswertverfahren finden Sie eine weitere anschauliche Erläuterung mit Hinweisen zu weiteren Möglichkeiten.
https://www.steuerkurse.de/erbschaftsteuer/vereinfachtes-ertragswertverfahren.html
https://www.wirtschaftspruefung-muenchen.com/vergleich-vereinfachtes-ertragswertverfahren-und-idw-s1.html


So eine Aufgabe einer deutschen Firma nicht möglich ist, werden Sie in den sauren Apfel der doppelten Erklärungspflicht beißen müssen und können nur versuchen die Zuordnung der Einkünfte zu der jeweilig gefälligen Betriebsstätte zu steuern.

Ggf. ist ja die Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers in der in Deutschland belegenen Kapitalgesellschaft und Ihre Zuarbeit für das Unternehmen an dem Sie die Anteile halten eine gangbare Alternative, die zumindest eine klare steuerliche Trennung ermöglicht, jedoch die Frage der möglichen Wegzugsbesteuerung nicht aus der Welt schafft.
Nach Ihren Angaben konnte ich einen Firmenwert in Höhe von 41.250 Euro (3.000 Euro * 13,75) ermitteln.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER