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Wegfall Schichtzulage § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD

| 15. November 2024 14:37 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Wegen Schichtarbeit sollte ich laut dem TVöD eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD von 40.- Euro monatlich erhalten.
Diese Schichtzulage wurde mir aber ohne eine Mitteilung auch ohne Grund ab 01.05.2020 nicht mehr ausbezahlt.
Durch einen Jobwechsel fällt zu Recht diese Schichtzulage ab 01.12.2024 weg. In diesem Zuge bemerkte die Personalabteilung den Fehler. Jetzt beruft sich der Arbeitgeber auf den § 37 TVöD mit der Frist von 6 Monaten zur Geltendmachung. D.h. ich erhalte nur die letzte 6 Monate die mir zustehenden 40.- Euro brutto erstattet.

Original-Auszug vom Schreiben des Arbeitgebers:
Im Zuge dessen haben wir nach Rücksprache mit Herrn XY von der Personalstelle festgestellt, dass die Auszahlung der Schichtzulage in Höhe von 40,00 € (bei Vollbeschäftigung) bereits zum 01.04.2020 unrechtmäßig eingestellt wurde, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vollumfänglich erfüllt waren.

Habe ich hier eine Chance z.B. wegen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas dagegen zu unternehmen? Da der Wegfall grundlos mitten im Jahr erfolgte, habe ich das bis heute leider nicht bemerkt.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Wie Sie schon richtig erkannt haben, wäre es möglich, über den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, vorzugehen.
Da aber an sich die tarifliche Ausschlussfrist greift, kann das schwierig werden, aber durchaus einen Versuch wert.

Dass der Arbeitgeber ohne Benachrichtigung und letztlich fehlerhaft, die Auszahlung der Schichtzulage eingestellt hat, kann ein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen des Arbeitsvertrages sein. Ferner darf man als AN ein gewisses Vertrauen in eine korrekte Abrechnung setzen. Die Abrechnung ist eine Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag.

Ein noch stärkeres Argument ist m.E. die sog. Verwirkung. Diese muss ein Umstands- und ein Zeitmoment haben, welches hier beides gegeben sein dürfte.
Es könnte also eine mögliche Verwirkung des Einwands der Ausschlussfrist vorliegen. Da der AG gegen seine obigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat, kann er möglicherweise den Einwand der Ausschlussfrist nicht mehr geltend machen. Die Zahlung hätte regelmäßig überprüft werden müssen und es handelt sich um seine Pflicht.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2024 | 15:27

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!
Könnte hier auch das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht angewandt werden könnte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2024 | 16:36

Sehr geehrter Fragesteller,

das passt eher nicht, da dies ja von unterschiedlichen Regelungen ausgeht, von welchen die günstigere gelten muss.

Gruß
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 15. November 2024 | 17:11

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