Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Wie Sie schon richtig erkannt haben, wäre es möglich, über den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, vorzugehen.
Da aber an sich die tarifliche Ausschlussfrist greift, kann das schwierig werden, aber durchaus einen Versuch wert.
Dass der Arbeitgeber ohne Benachrichtigung und letztlich fehlerhaft, die Auszahlung der Schichtzulage eingestellt hat, kann ein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen des Arbeitsvertrages sein. Ferner darf man als AN ein gewisses Vertrauen in eine korrekte Abrechnung setzen. Die Abrechnung ist eine Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag.
Ein noch stärkeres Argument ist m.E. die sog. Verwirkung. Diese muss ein Umstands- und ein Zeitmoment haben, welches hier beides gegeben sein dürfte.
Es könnte also eine mögliche Verwirkung des Einwands der Ausschlussfrist vorliegen. Da der AG gegen seine obigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat, kann er möglicherweise den Einwand der Ausschlussfrist nicht mehr geltend machen. Die Zahlung hätte regelmäßig überprüft werden müssen und es handelt sich um seine Pflicht.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!
Könnte hier auch das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht angewandt werden könnte?
Sehr geehrter Fragesteller,
das passt eher nicht, da dies ja von unterschiedlichen Regelungen ausgeht, von welchen die günstigere gelten muss.
Gruß
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin