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Wegerecht/Gewohnheitsrecht

14. Juli 2006 16:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Es handelt sich um 2 Einfamilienhäuser die durch eine gemeinsame Einfahrt ihre Garagen benutzen und dies seit über 30 Jahre. Es wurde damals mit den Nachbarn mündlich so vereinbart.Schriftliche Vereinbarungen sind leider nicht getroffen worden. Durch einen Nachbarschaftsstreit versperrt nun unser Nachbar mit seinem Wagen dermaßen die gemeinsame Einfahrt das es uns unmöglich ist in oder aus unserer Garage zu kommen. Er begründet es mit der Aussage das es sich um sein Grundstück handelt und er seinen Wagen parken kann wie er möchte. Nur das dadurch die Einfahrt so verengt wird, das wir mit unserem Wagen nicht mehr in oder aus unserer Garage kommen.

Meine Frage lautet:
Besteht nicht ein Gewohnheitsrecht das wir gerichtlich einklagen können, oder eine gerichtliche Verfügung die uns erlaubt die gemeinsame Einfahrt weiter als Zufahrt für unsere Garage zu nutzen ?



Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,


Ein Gewohnheitsrecht setzt nicht nur voraus, dass eine gewisse Üblichkeit eines Verhaltens über einen langen Zeitraum vorliegt, sondern auch, dass während dieses Zeitraums davon ausgegangen wird, dass das Verhalten aufgrund bestehenden Rechts beibehalten wird. Der betroffene Kreis muss also davon ausgegangen sein, zu dem Verhalten verpflichtet zu sein. Das dürfte in Ihrem Fall wohl nicht vorliegen. Schließlich gingen Sie und Ihr Nachbar beide davon aus, dass Sie das Nachbargrundstück und damit Nachbareigentum nutzen.

Eine Grunddienstbarkeit, aus der Sie einen Anspruch auf Nutzung ableiten könnten, ist auch nicht ersichtlich. Eine solche setzt neben der Einigung mit Ihrem Nachbarn die Eintragung im Grundbuch voraus.

Sie hatten mit Ihrem Nachbarn einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen Sie die Einfahrt mitbenutzen durften. Diesen hat Ihr Nachbar nun gekündigt. Daher dürften Sie die Einfahrt wohl nun nicht mehr benutzen.


Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichem Gruß!

RA Thomas Krajewski

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