Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage nach einem Notwegerecht bestimmt sich nach §§ 917 BGB
.
"Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden."
Allerdings ist hierbei § 918 BGB
zu beachten:
"Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird."
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden.
Bei Ihnen dürfte Absatz 2 in Betracht kommen, wonach B den Notweg zu dulden hätte.
Dieser Anspruch kann auch nach vorheriger Aufforderung gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sich B weigern sollte, die Benutzung zu versagen.
Hinsichtlich der öffentlichen Baulast sollte dies nach Vereinbarung des Notwegerechtes geschehen, da sich daraus die Verpflichtung des Wegeinhabers ergibt, eine Erklärung bei der Behörde bezüglich der Eintragung einer Baulast abzugeben (Vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 03.02.1998, Az. V ZR 224/87
und vom 03.07.1999, Az. V ZR 218/91
).
Die baulichen Maßnahmen müssen dann nicht toleriert werden, wenn B dazu keine Berechtigung hatte, das Grundstück daher rechtswidrig nutzt und die Bauten nicht unter den Bestandsschutz fallen. dies sollte zuvor durch den Eigentümer des hinteren Grundstücks bei der Behörde angefragt werden.
Sofern B keine Rechte (dinglich im Grundbuch oder vertraglich durch Nutzungsvereinbarungen) am Hallengrundstück des A besitzt, hat dieser auch nicht die Erlaubnis das Grundstück zu betreten, sodass auch eine Absicherung gegen unbefugten Zugriff erfolgen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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