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Wegerecht bei Renovierung

| 8. Oktober 2022 16:55 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Eigentümer einer DHH, unsere Zufahrt verläuft über das Grundstück meiner Nachbarn. Wir haben im Grundbuch via Grunddienstbarkeit ein Geh- und Fahrrecht (und zum Verlegen von Leitungen). Das Recht selbst ist aus den 60ern.

Die Formulierung ist "Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von Geb. XX der Gemarkung YY bestehend in einem Geh- und Fahrrecht... sowie in dem Recht auf Verlegung und Haltung von Versorgungsleitungen und Duldung des Anschlusses an diesen Leitungen. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom xx.xxxx.196x"

Wir haben immer wieder Schwierigkeiten mit den Eigentümern der vorderen Haushälfte. Klar ist Parken und Halten auf der Einfahrt nicht gestattet. Unsere Nachbarn wollen diese Regelung seit neustem so ausgelegt haben, das nur ich als Eigentümer das Geh- und Fahrtrecht habe und sonst niemand. Sprich Handwerker, Freunde und Co die Einfahrt nicht benutzen dürfen. Besonders Handwerker stellt dabei ein Problem dar. Das Haus ist ein Altbau und muss energetisch saniert werden. Es wäre gut hierzu eine Einschätzung zu bekommen.

Zudem hat mein Nachbar ein Schild mit "Nur für Fahrzeuge bis 2t" aufgehängt. Da in der Grunddienstbarkeit keine Gewichtsbegrenzung angegeben ist, sehe ich dieses Schild nicht als Verpflichtend an. Wenn ich eine Mulde für Schutt brauche wird diese von einem Fahrzeug geliefert das Schwerer als 2 Tonnen ist. Das ist aber (ähnlich wie andere Handwerker) ja eine aussergewöhnliche Belastung und nicht die Norm. Für eventuell entstehende Schäden an der Einfahrt komme ich gerne auf. Ist meine Sicht hier richtig?

Vielen Dank.

8. Oktober 2022 | 17:53

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie liegen mit Ihrer Ansicht genau richtig:


Das Wegerecht ist weder Gewichtsmäßig eingeschränkt, noch auf eine bestimmte Person begrenzt, sondern allgemein für "den Eigentümer" eingerichtet, ohne diesen namentlich einzugrenzen oder das Wegerecht selbst nur auf eine bestimmte Nutzung einzugrenzen.

Das Wegerecht soll der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit Ihres Grundstückes ermöglichen und dazu gehören dann auch, das Sie den Weg für die Durchführung von baulichen Maßnahmen oder Entsorgung nutzen können. Und selbstverständlich gilt dieses Recht auch für Besucher und Lieferanten.


Zudem würde ich Ihnen dazu raten, den Nachbarn - aufgrund des Wegerechtes eigentlich nicht nötige, aber vielleicht verhindert es eine Eskalation - von der Maßnahme zu informieren und auf § 7d NRG auch hinzuweisen. Denn unabhängig vom Wegerecht würde auch dann ein Recht zur Nutzung bestehen, was bei Uneinsicht des Nachbarn dann über das Gericht durchgesetzt werden kann


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


§ 7 d NRG
Hammerschlags- und Leiterrecht

(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.


Bewertung des Fragestellers 14. Oktober 2022 | 16:16

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