Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie liegen mit Ihrer Ansicht genau richtig:
Das Wegerecht ist weder Gewichtsmäßig eingeschränkt, noch auf eine bestimmte Person begrenzt, sondern allgemein für "den Eigentümer" eingerichtet, ohne diesen namentlich einzugrenzen oder das Wegerecht selbst nur auf eine bestimmte Nutzung einzugrenzen.
Das Wegerecht soll der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit Ihres Grundstückes ermöglichen und dazu gehören dann auch, das Sie den Weg für die Durchführung von baulichen Maßnahmen oder Entsorgung nutzen können. Und selbstverständlich gilt dieses Recht auch für Besucher und Lieferanten.
Zudem würde ich Ihnen dazu raten, den Nachbarn - aufgrund des Wegerechtes eigentlich nicht nötige, aber vielleicht verhindert es eine Eskalation - von der Maßnahme zu informieren und auf § 7d NRG auch hinzuweisen. Denn unabhängig vom Wegerecht würde auch dann ein Recht zur Nutzung bestehen, was bei Uneinsicht des Nachbarn dann über das Gericht durchgesetzt werden kann
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
§ 7 d NRG
Hammerschlags- und Leiterrecht
(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.
(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.
(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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