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Wegerecht bei Grundstücksteilung

| 17. Mai 2025 13:29 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Hallo,

ich habe eine Frage zum Wegerecht bei Grudstücksteilung. An einer Straße gibt es ein großes Grundstück A. Dieses Grundstück A wurde von einer Familie bewohnt. Die Eltern teilten das große Grundstück vor 20 Jahren für den Sohn in 2 Teile. Der obere Teil wurde vom Sohn mit einem Haus B bebaut, der untere Teil von den Eltern selbst bewohnt blieb. Das Grundstück vom Sohn verfügte nach der Teilung über keinen Zugang zum öffentlichen Netz. Es handelt sich um ein sogn. "gefangenes Grundstück". Der Sohn benutzte den Zuweg über das Grundstück der Eltern zu seinem Haus. Das Grundstück des Sohnes selbst wurde aber über die andere Seite (Kopfende) erschlossen, da dort auch die Versorgungsleitungen von anderen Grundstücken liegen. Das Flurstück, welches zur Erschliessung diente, wurde später auch verkauft und mit mehreren Häusen bebaut. (Ein Haus davon gehört davon mir) Zivilrechtliche Wegerechte für den Sohn gibt es dort nicht.
Das Problem ist, dass sich der Sohn damals bei den Eltern kein Wegerecht im Grundbuch sichern lies. In den späteren Jahren wurde zuerst das Grundstück der Eltern und später auch das des Sohnes verkauft. Der heutige Besitzer des Grundstückes des Sohnes fordert jetzt ein Notweg bei uns. Er hat wohl gemerkt, dass sein Grundstück nicht gesichert ist.

Frage: Aus meiner Sicht ist das Grundstück A für den Notweg zuständig. Das gefangene Grundstück entstand aus einer Grundstücksteilung und der Besitzer des zurückbehaltene Teiles, damals die Eltern, heute der neue Besitzer, ist verpflichtet diesen zur Verfügung zu stellen. Ist das so richtig ? Wenn das so ist, gibt es ein Gesetz dafür ?

17. Mai 2025 | 15:33

Antwort

von


(1131)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ja, Ihre Einschätzung ist grundsätzlich korrekt. In Ihrem Fall könnte § 918 BGB relevant sein. Diese Vorschrift regelt, dass ein Notwegerecht ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer des abgeschlossenen Grundstücks die bisherige Verbindung zu einer öffentlichen Straße willkürlich aufgehoben hat. In Ihrem Fall wurde das Grundstück des Sohnes durch die Teilung von dem ursprünglichen Grundstück A abgetrennt, und es scheint, dass die Eltern (als ursprüngliche Eigentümer des gesamten Grundstücks) die Verbindung zum öffentlichen Weg nicht willkürlich aufgehoben haben, sondern dass das Grundstück des Sohnes von Anfang an keinen direkten Zugang hatte.



Gemäß § 918 BGB ist der Eigentümer des Grundstücks, das durch die Teilung entstanden ist und keinen Zugang hat, verpflichtet, ein Notwegerecht zu gewähren, wenn die Verbindung zu einer öffentlichen Straße fehlt. In diesem Fall wäre der neue Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks A verpflichtet, den Zugang zu gewähren, da das gefangene Grundstück aus der Teilung des ursprünglichen Grundstücks hervorgegangen ist.



Zusätzlich regelt § 917 BGB, dass ein Notwegerecht besteht, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Der Eigentümer des gefangenen Grundstücks kann von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. In Ihrem Fall wäre das ursprüngliche Grundstück A der naheliegende Kandidat für die Gewährung eines Notwegs, da es sich um die ursprüngliche Verbindung handelt, die durch die Teilung verloren ging.



Zusammengefasst: Der neue Eigentümer des Grundstücks des Sohnes könnte ein Notwegerecht gegenüber dem neuen Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks A geltend machen, da das gefangene Grundstück aus der Teilung des ursprünglichen Grundstücks hervorgegangen ist.




Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. Mai 2025 | 11:14

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