Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ja, Ihre Einschätzung ist grundsätzlich korrekt. In Ihrem Fall könnte § 918 BGB relevant sein. Diese Vorschrift regelt, dass ein Notwegerecht ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer des abgeschlossenen Grundstücks die bisherige Verbindung zu einer öffentlichen Straße willkürlich aufgehoben hat. In Ihrem Fall wurde das Grundstück des Sohnes durch die Teilung von dem ursprünglichen Grundstück A abgetrennt, und es scheint, dass die Eltern (als ursprüngliche Eigentümer des gesamten Grundstücks) die Verbindung zum öffentlichen Weg nicht willkürlich aufgehoben haben, sondern dass das Grundstück des Sohnes von Anfang an keinen direkten Zugang hatte.
Gemäß § 918 BGB ist der Eigentümer des Grundstücks, das durch die Teilung entstanden ist und keinen Zugang hat, verpflichtet, ein Notwegerecht zu gewähren, wenn die Verbindung zu einer öffentlichen Straße fehlt. In diesem Fall wäre der neue Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks A verpflichtet, den Zugang zu gewähren, da das gefangene Grundstück aus der Teilung des ursprünglichen Grundstücks hervorgegangen ist.
Zusätzlich regelt § 917 BGB, dass ein Notwegerecht besteht, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Der Eigentümer des gefangenen Grundstücks kann von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. In Ihrem Fall wäre das ursprüngliche Grundstück A der naheliegende Kandidat für die Gewährung eines Notwegs, da es sich um die ursprüngliche Verbindung handelt, die durch die Teilung verloren ging.
Zusammengefasst: Der neue Eigentümer des Grundstücks des Sohnes könnte ein Notwegerecht gegenüber dem neuen Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks A geltend machen, da das gefangene Grundstück aus der Teilung des ursprünglichen Grundstücks hervorgegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
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