Moin, moin,
wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ist das eine Grundstück von 1.500 m2 auch im Grundbuch als ein einziges eingetragen gewesen. Als Eigentümer waren Sie, Ihre "Schwiegermutter" (= Mutter Ihrer Ex-Freundin) und Ihre Ex-Freundin zu je 1/3 eingetragen.
Dieses Grundstück ist jetzt grundbuchrechtlich geteilt worden. Es sind also jetzt ein unbebautes Grundstück U und ein bebautes Grundstück B im Grundbuch eingetragen. Beide zu einer Größe von je 750 m2.
Nun ist die Frage, wie diese Teilung (1. Grunderwerbsteuer-Vorgang) hinsichtlich des Eigentums am Grundstück A durchgeführt wurde. Wurden Sie als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen? Oder wurden Ihre Ex-Freundin und deren Muter als Miteigentümer eingetragen?
Wenn Sie als Alleineigentümer eingetragen wurden und nun noch einen Zuschlag bekommen, so wird das Finanzamt (FA) möglicherweise den gesamten Zuschlag als Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ansehen. Richtigerweise dürften meines Erachtens lediglich ein Drittel angesetzt werden. Es ließe sich sogar vertreten, dass Sie von dem unbebauten Grundstück gar nichts gekauft haben. Denn die Ausgleichszahlung erfolgt ja für die Übertragung des bebauten Grundstücks.
Wenn Sie hingegen nicht als Alleineigentümer anlässlich der Teilung eingetragen wurden, so sind jetzt am Grundstück U noch alle drei Personen zu je 1/3 eingetragen. Dann stellt sich die Übertragung der zwei Anteile zu je 1/3 als eigener (2.) Grunderwerbsteuer-Vorgang dar, der dann nicht steuerbefreit ist. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall sehr schwierig. Es kommt auf den Verkehrswert von Grundstück U und Grundstück B an. Wenn gilt: Verkehrswert von 2(3 Grundstück U kleiner oder gleich (Verkehrswert 1/3 Gundstück B - Zuschlag), dann geht in die Bemessungsgrundlage "Ihrer" Grunderwerbsteuer der Zuschlag nicht ein, sondern lediglich der Verkehrswert von 1/3 Grundstück B. Ansonsten ist der Zuschlag (teilweise) mit einzubeziehen.