Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gebäude, die auf einem Grundstück errichtet werden, sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks und gehören deshalb dem Grundstückseigentümer. Das ergibt sich aus den §§ 93, 94 BGB.
Solange das Grundsück Ihrem Vater gehört, können Sie nicht Eigentümer eines darauf errichteten Gebäudes werden.
Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz ist das Erbbaurecht. Das scheitert hier aber an der Belastung des Grundstücks.
Erfolgversprechender erscheint mir die Verhandlung mit der LBS, in welcher Höhe eine Tilgung der noch bestehenden Schuld erforderlich wäre, damit eine Freigabe des von Ihnen zu erwerbenden Grundstücksteils möglich wäre. Die LBS müsste beziffern können, für welchen (Rest-)Darlehnsbetrag der Ihrem Vater verbleibende Grundstücksteil als Sicherheit ausreicht. Alternativ wäre an eine Ablösung des alten Darlehns und ggf. eine Neufinanzierung zu denken, wenn eine andere Bank bereit ist, die gesamte Darlahnsforderung oder einen ausreichenden Teil davon durch die Grundschuld auf dem Anteil Ihres Vaters abzusichern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-