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Wegerecht Löschung

24. März 2015 11:23 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Guten Tag
ich habe vor zwei Jhren ein Haus gekauft. An diesem Haus befindet sich ein weg der zu meinem Garten führt und zu dem meiner Nachbarn. Primär wird er aber dazu genutzt die Mülltonnen an der Straßnefront abzustellen.
Die nächstegelgenen Nachbarn haben auch ein Wegerecht weil es vor etlichen Jahren mal einen Brunnen gegeben haben muss der nur über diesen Weg erreicht wurde.
Der Notar teilte mir damals mit das dieses Wegerecht nichtzu löschen wäre aufgrund dieser Tatsache des Brunnens.
Meine direkten Nachbarn sind sehr nette Leute aber die Nachbarn daneben nicht.
Sie nutzen den Weg ungefragt haben sich bis heute nicht vorgestellt und fahren ALLES wasmöglich ist durch diesen Weg.
Meine Nachbarn benötigen das Wegerecht um in Ihren Garten zu kommen.
Die nächsten Nachbarn haben keinen Garten und könnten alles andere auch durchs Haus schaffen.
Die Frage also besteht die Möglichkeit dennoch irgendwie dieses Wegerecht zu mindern oder am besten noch zu löschen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Ich unterstelle, dass das Wegerecht in der Vergangenheit notarvertraglich vereinbart wurde und im Grundbuch gesichert/eingetragen ist. Dann gilt:

Eine vertraglich vereinbartes Wegerecht ist grundsätzlich bindend und kann nicht ohne weiteres einseitig gelöscht, gekündigt oder abgeändert werden.

Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn das Wegerecht einem Notwegerecht (§ 917 BGB ) entsprang und dieses, etwa weil eine neue Zuwegung geschaffen wurde, nicht mehr erforderlich ist. Dann könnten Sie sich auf den Wegfall der früher fehlenden Verbindung des Nachbargrundstücks mit einem öffentlichen Weg berufen und die Aufhebung des Wegerechtes verlangen.

Weiterhin bietet u.U. das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) eine Möglichkeit. Insoweit gilt (Zitat):

"Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung."

Ob die entsprechenden Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, bedarf einer intensiven Prüfung, welche hier im Rahmen einer Erstberatung leider nicht zu schaffen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

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