Sehr geehrte Ratsuchende,
hier werden Sie um die gerichtliche Auseinandersetzung nicht umhinkommen, wenn Klage schon erhoben worden ist. Daher zunächst der dringende Rat, SOFORT einen Kollegen vor Ort aufsuchen und die beauftragen. Nicht nur, dass im Verfahren Besonderheiten und Fristen zu beachten sind; auch sollte, wenn schon einmal das Verfahren in Gang ist, dann über eine Widerklage zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ersthaft nachgedacht werden.
zu 1.)
Auf das Interesse kommt es dann nicht an, wenn die Dienstbarkeit - wie hier - vereinbart ist, so dass die Kosten dann in Anlehnung an die Instandsetzungskosten zu verteilen wären. Der genaue Wortlaut wird aber hier zu prüfen sein.
zu 2.)
Dann muss zwingend eine andere technische Lösung gefunden werden, die vom Bauamt genehmigt wird. Dabei wird es aber auch auf den genauen Wortlaut der Dienstbarkeit ankommen, ob eine besondere Ausführungsart vereinbart ist.
zu 3.)
Ja, das stellt einen Hausfriedensbruch dar, der ggfs. strafrechtlich verfolgt wird, wenn das öffentliche Interesse bejaht wird.
Daneben können Sie aber auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche durchsetzen; hierzu sollte der Nachbar schriftlich mit Einschreiben und Rückschein aufgefordert werden, das Grundstück nicht mehr zu betreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Wie steht es generell mit den Erstellungskosten, wenn man § 1021, 2 zugrunde legt? Was ist mit der schonenden Ausübung des Rechtes nach § 1021,1 und dem Abriss der Garagen? Eine andere Möglichkeit gäbe es nicht für das Wegerecht und wir dürfen wahrscheinlich unser Pflaster, Terrasse etc. entfernen, weil die GRZ gnadenlos überschritten ist. Der Wortlaut im Notarvertrag ist: ...dient der Erschließung des hinterliegenden Grundstücks. Und es ist nicht der Nachbar, der Hausfriedensbruch begeht! Der Nachbar würde uns die paar cm überschreiben, was den Verkäufer aber nicht interessiert - er will freie Durchsicht und hat Langeweile...
Sehr geehrte Ratsuchende,
mit "Nachbar" meinte ich den Verkäufer und Eigentümer des Hintergrundstückes; dieses zur Klarstellung.
Die Erstellungskosten sind zwar keine Unterhaltskosten (d.h. § 1021 II BGB
ist so nicht anwendbar), so dass letztlich Sie die Kosten zu tragen hätten. In Anlehnung an die Kostenverteilung bei Instandsetzung gehen die Gerichte in Niedersachen (OLG Oldenburg, OLG Celle) nach der derzeitigen Übung aber dann auch bei der Erstellung von einer solchen Kostentragungsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten aus.
Da die Dienstbarkeit hier allein der Erschießung dient, wird im Rahmen der schonenden Ausübung der Verkäufer kein Apruch auf eine Pflasterung haben, da diese eben nicht notwendig ist, um Baufahrzeuge auf das Hintergrundstück gelangen zu lassen; im Gegenteil, die Pflasterung würde vermutlich total zerstört werden.
Der Abriss der Garagen ist unverhältnismäßig und wird hier nicht in Betracht kommen, da 20 cm nicht ausreichen werden, das Wegerecht zu blockieren.
Und Sie sollten nun in der Tat überdenken, dann nicht Ihre Rechts auf Unterlassung im Wege der Widerklage ebenso geltend zu machen, wie die Entfernung der Asbestplatten. Auch sollte dann darüber anchgedacht werden, ggfs. Erstazansprüche wegen den offenbar unwahren Angaben beim Kauf Ihres Hausgrundstückes durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle