Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Einräumung eines Wegerechts hat in Ihrem Fall über das Rechtsinstitut der Baulast zu erfolgen. Eine privatrechtliche Dienstbarkeit reicht für die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung nicht aus.
Sofern ein Grundstück mehreren Eigentümern gehört müssen alle Eigentümer zustimmen, vgl. § 89 Landesbauordnung Schleswig-Holstein.
Dies bedeutet, dass zwingend die Unterschriften von allen Eigentümern einzuholen sind. Auf eine Mehrheitsentscheidung kommt es demnach nicht an.
Hieraus folgt leider auch, dass C seine Eigentümerstellung nicht nützt. Die Beteiligung an den Kosten für die Erneuerung der Kanalisation ändert hieran nichts.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Im Rahmen dieser Erstberatung möchte ich Sie auf einen denkbaren Lösungsweg hinweisen. Die eingehende Prüfung kann im Rahmen dieser Erstberatung aber nicht erfolgen, daher sind die weiteren Ausführungen vorbehaltlich einer eingehenden, rechtlichen Prüfung.
Voraussetzung für diese Konstellation ist, dass AB, C sowie D Eigentümer eines, im Verhältnis zur Grundstücksbreite stehenden, Wegstückes des Privatweges sind; Ihnen also der Weg nicht in seiner Gesamtheit gemeinschaftlich gehört.
Sollte es möglich sein D zur Erteilung einer Baulast zu bewegen, könnte eventuell auf die Eintragung einer Baulast hinsichtlich des Wegstücks AB verzichtet werden.
Dies könnte mit der Argumentation versucht werden, dass C seinen Eigentumsanteil am Grundstück E zunächst bis zu seinem Grundstück C über den Privatweg mit 3,5m Breite und danach im Einverständnis mit D erreicht.
Hintergrund der Erschließungsbaulast ist stets, dass die Anbindung an eine öffentliche Straße sowie die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge gesichert werden muss.
Eine solche Erschließung bis zum Bauvorhaben ließe sich eventuell auf diese Weise darstellen.
Zur genauen rechtlichen Beurteilung können Sie gern die Dienste meiner Kanzlei in Anspruch nehmen. Hierbei könnte eine Anrechnung der hier entstandenen Gebühren auf die der weiteren Tätigkeit erfolgen.
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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Antwort
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