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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ohne genaue Aktenkenntnis lässt sich aus der Ferne natürlich keine genaue Prognose der zu erwartenden Strafe stellen, zumal das Jugendstrafrecht einen breiten Sanktionskatalog bietet, neben "normalen" Haftstrafen, (die eher selten sind) z.B. die "Sozialstunden", soziale Trainingskurse, richterliche Ermahnungen, Dauer- und Wochenendarreste.
Die zu erwartenden Strafe lässt sich daher nicht ohne weiteres wie bei Erwachsenen in die beiden Bereiche Geldstrafe oder Freiheitstrafe einordnen.
Entscheidend wird sein, welches Maß an Vorwerfbarkeit Ihren Sohn trifft. Hat er nachvollziehbar darauf vertraut und auch vertrauen dürfen, dass er den Kreislauf Handys zu kaufen und dann weiter zu veräußern aufrecht erhalten kann, oder war ihm bewusst, dass es zu Lieferschwierigkeiten und damit offenen Forderungen der Käufer kommen könnte, ist dabei eine wichtige Frage.
Ob ihr Sohn an geschäftlicher Unerfahrenheit gescheitert ist, oder das Interesse am Geld der Käufer über das Risiko von Lieferschwierigkeiten gestellt hat, wird die Schuldfrage und auch die Strafzumessung erheblich beeinflussen.
Ein bislang unbescholtener 14jähriger hätte selbst bei vorsätzlichem Betrug erfahrungsgemäß nicht sofort mit einer mehrmonatigen Haftstrafe zu rechnen, allerdings müssen Sie einen "Warnschuss" in Form von Dauerarresten von bis zu vier Wochen ernsthaft in Betracht ziehen, falls sich bewusste und gewollte Betrugsstraftaten zum Nachteil der Käufer heraustellen würden. Hieran bestehen aufgrund Ihrer Schilderung jedoch noch einige Zweifel, da ihr Sohn scheinbar gekaufte Handys mit Gewinn weiterverkaufen wollte, und somit zumindest anfangs tatsächlich lieferte oder wenigstens liefern wollte. Gescheitert ist er offenkundig daran, dass er seine Käufer nicht mehr bedienen konnte, weil er selbst die Ware zu spät oder gar nicht erhielt.
Um eine genaue Einschätzung der Sachlage und der zu erwartenden Strafe zu erhalten, sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Vertretung Ihres Sohnes und damit einhergehend mit der Akteneinsicht beauftragen.
Einstweilen hoffe ich Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12.06.2007 | 17:35
Also die ersten 5 Handy haben einwandfrei geklappt nur die folgenden.Und ich habe noch eine Frage und zwar hat es für mich irgenwelche folgen da ich schon mal vor 3Jahren wegen Betrug Angeklagt worden bin ,aber das hat mit meiner damaligen Firma zutun .Und mein Sohn wollte allen die Handys schicken das hat er auch in der Vernehmung gesagt,und wird die Strafe niedriger aus fallen wenn ich allen Geschädigten sofort ihr geld zurück zahlen würde ,das heißt für mich das ich für meinen Sohn ein Kredit auf nehmen müsste ,da wollt ich nur wissen ob es das irgend eine rolle in der Strafe hat.Ihm ist es dan schon Bewusst geworden das er das nicht mehr Bewältigen kann da hat er, weil schon die Geschädigten an der tür waren, weiter Handys verkauft um das Geld an die wo bereits gezahlt hatten das geld zurückzuzahlen.Da durch Verstrickte er sich immer mehr bis es mir auffiel und ich sofort alles stopte und mit den Geschädigten zu verhandel das ich ihnen da geld zurückzahlen werde.Aber daruf ging sogut wie keiner ein.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.06.2007 | 18:14
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihr Sohn die Verkäufe vorgenommen hat und Sie bis zu seiner Beichte nichts von den Vorgängen wussten, ist Ihnen kein Strafbarkeitsvorwurf zu machen.
Grundätzlich wirkt sich eine Schadenswiedergutmachung immer positiv, auch wenn wie in Ihrem Fall, nicht der Täter, sondern die Eltern die Zahlungen leisten.
Einen strafrechtlichen Vorwurf muss Ihr Sohn sich dahingehend machen lassen, dass er erkannte, dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, aber trotzdem weiter Verkäufe tätigte um mit dem Geld aus neuen Verkäufen die alten Gläubiger zu bedienen. Positive Tendenz hat jedoch, das Ihr Sohn anfangs tatsächlich alle korrekt abwickelte, also nicht mit Betrugsvorsatz an die ebay-Verkäufe heranging. Vielmehr scheint ihm die Situation aus den Händen geglitten zu sein, als er selbst nicht mehr rechtzeitg beliefert wurde.
Die Verurteilung zu einer Jugendtstrafe, sprich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe halte ich daher nach wie vor für wenig wahrscheinlich. Wochenendarreste oder dauerhafter Arrest über bis zu vier Wochen muss aber einkalkukiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt