Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"kann ich der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft die Stellungnahme und den Antrag so abgeben? Was muss noch korrigiert und ergänzt werden?"
Nein.
Zunächst einmal wäre es sicherlich sinnvoll, sich durch Akteneinsicht Überblick über den Stand der Ermittlungen zu verschaffen und erst dann eine Einlassung zur Sache abzugeben.
Dies gilt umso mehr als Sie nach meinen kurzfristigen Recherchen offenbar selbst einen DVD Versandhandel betreiben, was Ihrer Schilderung jedoch nicht zu entnehmen ist, aber womöglich erst Anlass zum Tatverdacht liefert.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie der Beschlagnahme (§ 94 StPO
) unterliegende Filme aus dem Ausland bestellt, diese wurden abgefangen und beschlagnahmt. Im Zuge desen erfolgte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren ( wobei eine alleinige Kontaktaufnahme über Email schon einmal ungewöhnlich wäre).
Den Gesetzestext brauchen Sie nicht anzugeben, dieser ist der Polizei bekannt.
Richtig ist, dass keine Strafbarkeit vorliegt, wenn die DVDs zum reinen Privatgebrauch bestellt wurden. Aufgrund Ihres gewerblichen Tätigkeitsfelds im Bereich DVD ermutet man allerdings derzeit eine einschlägige Tathandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fork,
bitte teilen Sie mir kurz mit, was einen Anwalt kostet, der für mich eine Akteneinsicht beim Behörden beantragt, damit ich dann die Akteneinsicht habe und selber mit Behörden aktiv sein kann.
Vielen Dank!
MfG
xxxx
Nachfrage 1:
"bitte teilen Sie mir kurz mit, was einen Anwalt kostet, der für mich eine Akteneinsicht beim Behörden beantragt, "
Das Problem ist zunächst einmal, dass die Kosten der Akteneinsicht nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht konkret geregelt, sondern diese im Rahmen der sog. Grundgebühr ( 40 - 360 €) anfällt.
Wollen Sie einen Anwalt nur ausdrücklich mitr der Akteneinsicht beauftragen, dann empfiehlt es sich diesen Auftragsrahmen klar abzustecken und der Anwalt wird dann regelmäßig eine sog. Vergütungsvereinbarung mit Ihnen abschließen. In dieser Vergütungsvereinbarung werden dann die Kosten für die zu erledigende Tätigkeit konkret abgesteckt, sodass Sie von vornherein Kostensicherheit haben. Denn im außergerichtlichen Bereich kann der Rechtsanwalt seine Vergütung vom RVG unabhängig nach dem zu erwartenden Aufwand bestimmen. Sie können sich dazu grundsätzlich an jeden Anwalt Ihrer Wahl wenden.
Im konkreten Fall müssten Sie in etwa von einer Größenordnung ab 62 € zuzüglich MwSt als Untergrenze ausgehen. Obergrenze dürfte hier bei einem zu erwartenden Akteninhalt von ca. 30 Seiten 127 € zuzüglich MwSt sein. So sollte es Ihnen möglich sein, konkrete Angebote verlässlich einschätzen zu können.