Wege- und Fahrrecht
Vor mehr als 50 Jahren hat mein Vater auf seinem Grundstück ein Wohnhaus errichtet mit einen seitlichen Zugang und Zufahrt zu den im Hof liegenden Garagen. Da ihm in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht worden war, dem Grundstücksnachbarn, dessen Wohnhaus von der Straße her keinen Eingang und keine Zufahrt hatte, ein Wege- und Fahrrecht einzuräumen, gab er eine entsprechende Eintragungsbewilligung ab. Darüber hinaus gab es keine vertragliche Vereinbarung etwa über kosten der Unterhaltung des Weges oder Zahlung einer Rente. Nur zum Zwecke der Gebührenberechnung wurde der Wert des Rechtes mit 5.000 DM angegeben. Das war 1956.
In der Folgezeit gab es immer wieder Beanstandungen wegen der nicht ordnungsgemäßen Benutzung und auch Beschädigungen des Einfahrttores. Häufig wurde das Tor auch nicht verschlossen, sodaß fremde Peersonen sich Zugang verschaffen konnten. Als Rechtsnachfolger meines Vaters habe ich mit dem benachbarten Eigentümer eine Vereinbarung getroffen, wonach die Unterhaltungskosten hälftig geteilt werden.
Inzwischen haben die Eigentümer des Nachbargrundstücks mehrfach gewechselt. Mit dem jetzigen Nachbarn habe ich die bisherige Kostenvereinbarung zunächst erneuert, obwohl ich der Meinung bin,dass eine für mich günstigere Kostenvereinbarung gerechtfertigt wäre, weil das Verhältnis der Garagen auf meinem und dem Nachbargrundstück 4 : 7 ist und auch bei der Anzahl der Mietwohnungen eine größere Belastung auf Seiten des Nachbargrundstücks liegt, nämlich 10 : 12.
Jetzt will mein Nachbar sein Dachgeschoß ausbauen, was weitere Wohnungen und eine stärkere Inanspruchnahme des Wege- und Fahrrechtes zur Folge hat. Er bittet mich, dem Bauamt gegenüber eine Baulasterklärung bezüglich des Geh- und Fahrrechtes abzugeben. Ich will ihm keine Steine in den Weg legen; da aber die Zustände um die Benutzung des Zugangs und der Zufahrt immer noch unhaltbar sind, möchte ich mit ihm verhandeln und erreichen, dass in Zukunft die Kosten der Unterhaltung des Weges im Verhältnis 2/3 : 1/3 zu seinen Lasten geteilt werden und er sich verpflichtet, auf seine Mieter so einzuwirken, dass ein ordnungsgemäßer Umgang mit der Einfahrt und insbesondere mit dem Tor gewährleistet ist.
Um die Stärke meiner Verhandlungsposition zu beurteilen, habe ich folgende Fragen:
1. Bin ich privatrechtlich, eventuell aus nachbarrechtlichen Gründen (Treu und Glauben?) überhaupt verppflichtet, die gewünschte Baulasterklärung abzugeben, um dem Nachbarn den Ausbau seines Dachgeschosses zu ermöglichen?
2. Im Falle einer Verpflichtung oder bei freiwilliger Zusage: Kann ich die gewünschte Vereinbarung über die Modalitäten der Ausübung des Wegerechtes so gestalten, dass auch ein Rechtnachfolger daran gebunden ist? (Eintragung im Grundbuch?).
3.Würde die von mir gewünschte Kostenverteilung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten?
Für baldige Auskunft bin ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers
22. Mai 2011 | 10:18
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