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Wechselfinanzierung

| 11. Oktober 2007 10:28 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

für eine Wechselfinanzierung habe
ich ein Akzept ausgestellt und im Original an den deutschen
deutschen Anbieter in Singapur geschickt. Die "Diskont"-Spesen habe ich mit Eur 750 zusammen mit der Wechsel-Zusendung bezahlt.
Das Darlehen ist nicht ausbezahlt worden. Ich muss von einem
Betrug ausgehen.
Die Eur 750 muss ich abschreiben. Ich muss jedoch erreichen, daß
der Wechsel - nachweisbar ohne Gegenleistung - nicht vorgelegt
wird. Kann ich dies mit einem "Kaufmännischen Bestätigungs-
schreiben" erreichen?

Sehr geehrter Fragender,

das hört sich wirklich nach Betrug an.

Als Nachweis können Sie z.B. die lückenlosen Kontoauszüge der Bankverbindung, auf die das Geld gehen sollte, vorlegen

Prinzipiell haben Sie recht, dass das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben eine Zustimmung bedeutet, allerdings ist unklar, was Sie damit beweisen wollen - und wem gegenüber.
Sie müssten der Firma dann den Auftrag formulieren, diese wird vermutlich nicht antworten, aber bewiesen ist damit nur der Vertragsschluss (der ist ja hier unstreitig, da dieser bereits spätestens mit Zahlung der Spesen zustandegekommen sein dürfte), nicht jedoch, dass Sie das Geld nicht erhalten haben. Das wäre eher durch o.g. Kontoauszüge beweisbar.

Es würde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder der Versicherung z.B. auch eine eidesstattliche Versicherung Ihrerseits ausreichen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Falls Sie konkretisieren, für was Sie das Schreiben bräuchten, kann ich ggf. in der Nachfrage noch näher auf die Möglichkeiten eingehen.

Mit freundlichem Gruß
Dr. C. Seiter


Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2007 | 13:01

Danke für die schnelle Beantwortung!

Was kann passieren, wenn der Wechsel tatsächlich in einem
Jahr zur Zahlung präsentiert wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2007 | 22:26

Verhindern können Sie das natürlich nicht! Spätestens dann wäre die Einschaltung eines Anwaltes nötig!

Jedoch denke ich nicht, dass die Firma das machen wird, da die Gegenleistung nie erbracht wurde. In der Regel kommt es denen nur auf die 750,-- EUR an. Anderenfalls müssten die in Deutschland auf Erfüllung klagen. Dann können sie per Kontoauszug nachweisen, dass Sie das Geld nicht erhalten haben.
Sollten die behaupten, sie hätten das Geld bar erhalten, fehlt eine Quittung bezüglich der Übergabe.

Aber prinzipiell haben Sie recht, es ist ein wirksamer Wechsel in der Welt.

Sie könnten die Firma auffordern, den Akzept im Original zurückzusenden und darauf hinweisen, dass Sie das Geld nicht erhalten haben. Dann haben Sie zumindest etwas schriftliches. Ob das Erfolg hat, wage ich zu bezweifeln.

Viele Grüße
Dr. C. Seiter

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