Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Problem ist, dass Sie privat versichert sind und gleichzeitig der Hauptverdiener der Familie. Kinder werden bei Eheleuten immer dem Hauptverdiener zugeordnet.
Wenn Sie es also nicht schaffen, mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende arbeitsvertraggliche Vereinbarung zu schaffen, die eine Pflichtversicherung in der GKV auslöst, besteht keine Möglichkeit, Ihr Kind in der GKV zu versichern.
Die Schwerbehinderung löst ebenfalls keine Pflichtversicherung in der GKV aus.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können aber der Gesetzgeber hat das entsprechend so konzipiert.
Versuchen Sie allerdings beim NHS in Großbrittanien eine Bescheinigung Nr. 104 zu bekommen. Ggf. können, was ich aber für fast unmöglich halte, da Sie nach der Rückkehr die PKV gewält haben, in die GKV kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank!
Könnten Sie klarstellen," wie "Die Schwerbehinderung löst ebenfalls keine Pflichtversicherung in der GKV aus." mit " Wenn die Voraussetzungen des § 9
I Nr. 4 SGB V vorliegen, können Mitglieder der PKV bei Feststellung der Schwerbehinderung binnen 3 Monaten in die GKV wechseln." (https://www.frag-einen-anwalt.de/Wechsel-von-der-PKV-zur-GKV-Schwerbehinderung--f228320.html) zusammenpasst?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Der Gesetzestext lautet:
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
Schwer behinderten Menschen iSd § 2 Abs. 2 SGB IX
wird unter bestimmtimmten Voraussetzunge die freiwillige Versicherung eröffnet. Jedoch verlangt das Gesetz eine gewisse Beziehung des Betroffenen, eines Elternteils oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners zur GKV (vgl. KassKomm/Peters § 9 Rn. 33).
Nach Ihrer Schilderung haben aber weder Sie noch Ihre Ehefrau eine Rechtsbeziehung zur GKV.
Daher passt die von Ihnen zitierte Rechtsnorm nicht.
Allenfalls und auch nur, wenn Sie mit dem Formular 104 über den NHS nachweisen können, dass Sie dort 3 Jahre versichert waren, könnte eine Versicherung entstehen.
Das Problem könnte aber sein, dass Sie sich nach der Rückkehr aus GB direkt für eine PKV entschieden haben.
Entweder der schwer behinderte Mensch selbst, ein Elternteil oder sein Ehegatte bzw. (seit 1.8.2001) Lebenspartner muss in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre (365 x 3 = 1.095 Tage; vgl. § 26 Abs. 1 SGB X
iVm § 191 BGB
) versichert gewesen sein.
Das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung als schwerbehinderter Mensch besteht nicht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit verfehlt wird, weil ein möglicher anderweitiger Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht genutzt wurde (BSG 25.8.2008 – B 12 KR 16/07 R
).
Hier wäre also ergänzend zu prüfen, ob Sie nach der Rückkehr aus GB eine Versicherung in der GKV hätten bekommen können.
Ich gehe also davon aus, wenn eine Beitrittmöglichkeit zur GKV bestanden haben sollte, Sie diese aber nicht genutzt habe, die GKV Ihnen den Beitritt verwehren wird.
Dennoch möchte ich Sie ermutigen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nachdem Sie sich vom NHS die Versicherungszeit haben bestätigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt