Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 5 FreizügG/EU können Familienangehörige der EU-Bürger einen Aufenthaltstitel bekommen. Diesbezüglich müssten Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden und unter Beibringung der
- Kopie des Reisepasses Ihrer Ehefrau;
- einer Haushaltsbescheinigung (bekommen Sie beim Bürgerbüro);
- der Eheschließungsurkunde;
- des Mietvertrages;
- sowie einer formlosen Erklärung darüber, dass Sie und Ihrer Frau einen gemeinsamen Haushalt führen,
einen Antrag auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 5 FreizügG/EU stellen.
Der Aufenthaltstitel wird für 5 Jahre erteilt. Der Aufenthaltszwecke wäre somit der Ehegattennachzug zum EU-Bürger. Damit haben Sie einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ebenfalls können Sie eine neue Ausbildung beginnen oder selbstständig tätig sein.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Vielen Dank für die Antwort Herr Stadnik. Meine Frau ist allerdings im Moment als arbeitssuchend im Jobcenter gemeldet. Würde das trotzdem mit der Freizügigkeit klappen?
Ich habe irgendwo gelesen, dass diese Option möglich wäre wenn meine Frau berufstätig wäre.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ändert etwas die Rechtslage. Es kommt nunmehr darauf an, ob Ihre Frau bereits einer Arbeit nachgegangen ist und wie sie diese verloren hat. Nach einer durchgängigen Beschäftigung von einem Jahr oder länger besteht das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich unbefristet fort, wenn die Agentur für Arbeit die Unfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeit bestätigt, vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU. Bei unmittelbar aneinander anschließenden Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber sind die Beschäftigungszeiten zusammen zu rechnen. Das unfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) geführt haben, nicht zu vertreten hat. Die Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts. Die Bestätigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur Verfügung steht und sich selbst bemüht, seine
Arbeitslosigkeit zu beenden, so § 138 SGB III. Das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bleibt für Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeit bestehen.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie von Ihrer Ehefrau problemlos das Aufenthaltsrecht ableiten.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik