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Wechsel der Krankenkasse bei Heirat

10. März 2011 16:17 |
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Sozialversicherungsrecht


Folgende Situation:
Ich bin gesetzlich krankenversichert. Der Beitrag richtet sich nach meinem Einkommen aus meinem Angestelltenverhältnis, obwohl ich auch selbstständig bin, jedoch das Einkommen aus meinem Angestelltenverhältnis höher als das aus der selbstständigen Tätigkeit (es handelt sich nur um ein sehr geringes Nebeneinkommen, wenn überhaupt). Dies nur zur Info über die jetzige Situation.

Ich bin bei meinem (früheren Chef) und jetzigen Lebensgefährten beschäftigt, der privat versichert ist.

Wenn wir nun heiraten, kann ich in meiner gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?

Wird mein Einkommen dann möglicherweise anders berechnet?

Kann ich gezwungen werden, mich über meinen (zukünftigen) Mann mitversichern zu lassen?

Hintergrund: Ich möchte gerne, so wie bisher in der gesetzlichen KV bleiben und alle Sozialversicherungsbeiträge, wie bisher, zahlen. Ändert sich etwas durch die Heirat?

Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Zwangsversicherung, in der eine bestimmte Personengruppe zum Beitritt verpflichtet ist. Zu dieser Gruppe gehören vornehmlich Arbeiter, Angestellte und Rentner.

Darüberhinaus können sich bestimmte Personengruppen auch freiwillig in der GKV versichern. Dazu gehören Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und die die letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mind. 12 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 6 Monate in der GKV versichert waren.


In die private Krankenversicherung können Angestellte und Arbeiter nur mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wechseln.

Liegt Ihr Einkommen also weiterhin unter der Beitragsbemessungsgrenze, sind Sie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auf eine Heirat und das Einkommen Ihres Mannes kommt es diesbezüglich nicht an.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit bei jährlich 49.500 Euro.

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