Meine Frau und ich erwarten im September Nachwuchs.
Wir sind aktuell in Steuerklasse 4/4, meine Frau ist Beamtin und verdient ca. 3000€ netto und ich bin Unternehmensberater mit ca. 3100€ netto (ohne Bonus).
Nunmehr die Frage, ob es sinnig ist, dass ich als Mann nun in Steuerklasse 3 gehe und somit für die kommenden Monate und insbesondere während des Mutterschutzes mehr Netto verdiene und meine Frau nach Wechsel in Klasse 5 trotzdem die maximale Summe von 1800€ monatlich während Mutterschutz erhält?
Ich empfehle Ihnen, dass Sie sogar umgekehrt vorgehen:
Ihre Frau sollte jetzt und vor der Geburt in die günstige Steuerklasse 3 wechseln.
Denn das Elterngeld orientiert sich nach der Geburt am Nettogehalt vor der Geburt. Wenn Ihre Frau also nach der Geburt zu Hause bleibt und Elterngeld erhalten soll, sollte sie deshalb in die für sie vor der Geburt günstigste Steuerklasse wechseln.
Nach der Geburt können Sie dann in 2021 die Steuerklassen wieder so verändern, dass Sie als Ehemann in Steuerklasse 3 sind.
Für weitere Fragen nutzten Sie bitte die Nachfragefunktion.
Rückfrage vom Fragesteller30. April 2020 | 12:52
Lieber Herr Hagena,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Leider bezieht jene sich nur generisch auf einen derartigen Sachverhalt und nicht auf unsere tatsächliche Situation:
1. ein Wechsel meiner Frau - als Beamte - in 3 im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes ist nach Ihrem Ansatz nicht sinnig, da die 7-Monatsfrist nicht gewahrt wäre, richtig?
2. ein Wechsel meiner Frau in 3 ist zudem nicht sinnig, weil Sie faktisch nur 1800€ Elterngeld erhalten kann und das wäre auch bei Wechsel in 5 der Fall, richtig?
Dies waren meine Fragen und zudem wie es dann mit einer möglichen Steuernachzahlung aussehen würde, wenn meine Frau nun in 5 und ich in 3 gehen würden.
Ich bitte indes um Nachkorrektur
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt30. April 2020 | 15:57
1. 7-Monats-Frist
Wenn Ihre Frau im September entbindet, würde die 7-Monatsfrist jetzt nicht mehr eingehalten.
2. Höhe des Elterngeldes
Das Basiselterngeld ist höchstens auf 1.800 € begrenzt. Auch das ist richtig.