Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Für den Wechsel der Steuerklasse ist es maßgebend, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten nur Personen, die die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1
, oder Abs. 2 bzw. 1a EStG
erfüllen.
Da Ihr Verlobter weder deutscher Staatsangehöriger ist noch die EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit besitzt, scheidet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2
und § 1a EStG
aus.
Für die Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG
ist Voraussetzung, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach § 8 AO
hat jemand dort seinen Wohnort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die (objektiv) darauf schließen lassen, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend beibehalten und benutzen wird. Nach dem die Familienzusammenführung erst nach dem Sprachtest erfolgt, wird Ihr Verlobter erst bei Zuzug einen Wohnsitz begründen.
Daher ist eine Änderung der Steuerklasse erst mit Zuzug möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
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Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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Vielen Dank.
Das heißt also, dass immer die unbeschr. EKSt-Pflicht massgebend ist und nicht die Eheschließung?
Beste Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
leider kommt es bei der Einteilung in die Lohnsteuerklassen allein auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehegatten an und jene bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Person.
Ob eine frühere Bewillung eines gemeinsamen Wohnsitzes durch die Ausländerbehörde möglich ist, sollten Sie mit dieser abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt