Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Mein Mann ist als Angestellter gesetzlich versichert, in seine Familienkasse kann ich wohl nicht wechseln?
Sie waren versicherungsfrei nach § 6 SGB VI
. Damit sind Sie Mitglied in der PKV geworden und haben sich gegen die Mitgliedschaft in der GKB entschieden. Damit sind Sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
von der Mitgliedschaft in der Familienversicherung ausgeschlossen.
Damit können Sie nicht wechseln.
2. Kann ich mich freiwillig in der GKV pflichtversichern?
Nein, da Sie die Voraussetzungen des § 9 SGB V
nämlich die entsprechende Vorversicherungszeit aufgrund 4-jähriger Beamtenschaft nicht erfüllen.
3.Zähle ich dann als Erwerbslose?
Erwerblos ist, wer keinem Erwerb nachgeht. Da Sie wohl nichts machen, sind Sie erwerbslos.
Ich habe wohl drei Monate Kündigungsfrist in der PKV, dann wäre ich schon im Mutterschutz. Muss ich erst die PKV kündigen, oder mich erst um eine Anschlussversicherung kümmern?
Da Sie nicht in die GKV kommen werden (weder als Arbeitslose noch als Familienversicherte) können Sie die PKV nicht kündigen,
Eine gute Nachricht gibt es dennoch. Da Ihr Mann der Hauptverdiener ist, können die Kinder bei ihm familienversichert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Gibt es Ihrer Meinung nach eine Möglichkeit, in die GKV zu wechseln?
Über die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung?
Wohnort im europäischen Ausland?
Anderes?
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gibt eine Möglichkeit und zwar über eine sozialvericherungspflichtige Beschäftigung. Ein Monat ist ausreichend. Das Einkommen muss bei 450,01 € liegen,
Ein Wechsel ins Ausland bringt nur etwas, wenn Sie dort der gesetzlichen Versicherungspflicht eines Mitgliedsstaates unterliegen.
Das Problem ist Ihr zwischenzeitlicher Beamtenstatus.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt